Kindertagesbetreuung - Rechtsanspruch
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Übersicht
Im Land Brandenburg haben Kinder einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung in einer Kindertagesstätte, in einer Kindertagespflege oder anderen Angeboten der Kindertagesbetreuung.
Der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung soll nach § 1 KitaG des Landes Brandenburg die Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützen. Dieser kann in Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen, IKTB/ITBAs, verlässlichen Eltern-Kind-Gruppen und anderen Angeboten der Kindertagesbetreuung erfüllt werden.
Kinder im vorschulischen Bereich haben einen Mindestrechtsanspruch von 6 Stunden und im Grundschulalter einen Mindestrechtsanspruch von 4 Stunden. Längere Betreuungszeiten sind stundenweise zu gewährleisten, wenn es die familiäre Situation es erfordert. Die familiäre Situation kann verschiedene Aspekte beinhalten (z. B. Erwerbstätigkeit, Abwesenheiten aufgrund von schulischen Weiterbildungsmaßnahmen, besonderer Erziehungsbedarf des Kindes, weiteres).
Gewünschte Betreuungen vor dem vollendeten ersten Lebensjahr sowie für die 5. und 6. Jahrgangsstufe müssen ebenfalls bei der zuständigen Wohnortkommune beantragt werden. Die längeren Betreuungszeiten sind in der jeweiligen Wohnortkommune zu beantragen. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark ist als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Widerspruchsbehörde.
Das Team Kindertagesbetreuung hat einen aktuellen Überblick über alle Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Landkreis und unterstützt gern bei der Suche eines passenden Angebots.
Bei einer gewünschten Kindertagesbetreuung außerhalb der eigenen Wohnortkommune ist ein Antrag auf Wunsch- und Wahlrecht bei der Wohnortkommune zu stellen. Dieser Antrag ist in jedem Fall zu begründen und bedarf einer Kostenmitteilung der aufnehmenden Einrichtung. Die Wohnortkommune muss bei Genehmigung eine entsprechende Kostenübernahme erteilen. Auch hier ist der Landkreis Potsdam-Mittelmark als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Widerspruchsbehörde.
Sie wohnen im Landkreis Potsdam-Mittelmark und benötigen eine Kindertagesbetreuung.
- Antrag Feststellung Rechtsanspruch,
- Formular zum Nachweis der Erwerbstätigkeit,
- Antrag zum Wunsch- und Wahlrecht,
- Kostenübernahmeerklärung
- Antragsstellung bei der Wohnortkommune,
- keine befriedigende Bearbeitung der Wohnortkommune, dann kann ein Widerspruch bis einem Monat nach Bekanntgabe beim Landkreis eingereicht werden.
- Beratungsangebot durch den Landkreis
1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Feststellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung,
Eine Beratung, Überprüfung oder Änderungen sind jederzeit möglich.
schnellstmögliche Bearbeitung, in der Regel ca. 1-2 Wochen