Kindertagesbetreuung - Elternbeitrag
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Übersicht
Unter bestimmten Voraussetzung sind Eltern vom Elternbeitrag für die Kindertagesbetreuung befreit.
§ 90 Abs. 4 KitaG regelt die Unzumutbarkeit von Beiträgen. Hierzu werden bereits feste Kriterien für die Unzumutbarkeit genannt. 2019 hatte das Land Brandenburg diese Unzumutbarkeiten in eine Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBBV)noch einmal konkretisiert. Die KitaBBV ist inzwischen außer Kraft gesetzt. Mit Wirkung vom 01.01.2023 trat das Elternbeitragsentlastungspaket zunächst begrenzt für zwei Jahre in Kraft. In der Zwischenzeit gilt das Entlastungspaket nun unbegrenzt.
Die Eltern sind verpflichtet bei der Aufnahme des Kindes in eine Kita das verfügbare Haushaltsnettoeinkommen offen darzulegen, so dass der Elternbeitrag berechnet werden kann. Bei Vorlage einer der folgenden Voraussetzung ist das entsprechende Kind vom Elternbeitrag befreit:
- ein Haushaltseinkommen von bis zu 35.000,00 €,
- Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Bezug von Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- Bezug von Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- Bezug von einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.
Für Haushaltseinkommen zwischen 35.000,01 € und 55.000,00 € besteht die Möglichkeit den Elternbeitrag nach dem Gesetz zu begrenzen. Voraussetzung dafür ist, dass der ermittelte Elternbeitrag nach der jeweiligen Elternbeitragssatzung oder -ordnung höher ist als der gesetzliche Beitrag.
Über den Link des Ministerium für Bildung, Jugend und Sport kann ein Elternbeitragsrechner in Anspruch genommen werden.
Von Eltern die ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann der Höchstbeitrag festgesetzt werden. Hier sind die gesetzlichen Grenzen nicht zu beachten. Zusätzlich werden Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahrs bis zum Schuleintritt nach dem Gesetz her vom Elternbeitrag befreit.
Grundvoraussetzung:
- wohnhaft im Landkreis Potsdam-Mittelmark und
- Kind nimmt Angebot Kindertagesbetreuung wahr
altersbedingte Befreiung:
- Kind ist im Kindergartenalter (vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum tatsächlichen Schuleintritt)
andere Gründe für die Elternbeitragsbefreiung, ein entsprechender Nachweis ist dem Träger der Einrichtung vorzulegen:
- Gründe siehe ausführliche Beschreibung
- Einkommensnachweise oder
- Bescheid Bezug einer bestimmten Leistung oder
- Geburtsurkunde
Die Personensorgeberechtigten haben dem Kita-Träger die Einkommensnachweise oder den Bezug von Leistungen darzulegen. Bei der Kitaaufnahme wird das Alter des Kindes vermerkt.
Vorlage bei Kitaaufnahme oder bei Aufforderung durch den Kita-Träger