Kindertagesbetreuung in Potsdam-Mittelmark

In unserem Landkreis stehen liebevolle Betreuung und frühkindliche Bildung im Mittelpunkt der Kindertagesstätten, Kindertagespflege und alternativen Betreuungsangeboten wie z. B. Naturkitas oder IKTB`s. Erfahren Sie mehr über die vielfältigen Betreuungsmöglichkeiten und mögliche finanzielle Entlastungen.

Qualifizierte Betreuung für Ihr Kind

Eine qualifizierte und fürsorgliche Betreuung legt den Grundstein für die Entwicklung von Kindern. Im Landkreis Potsdam-Mittelmark gibt es ein breites Spektrum an Kindertagesstätten und Kindertagespflegeangeboten, die sich an den individuellen Bedürfnissen der Familien orientieren. Ob ganztägige Betreuung in einer Kita oder familiennahe Kindertagespflege - bei uns finden Eltern die passende Betreuungsform.

Qualität sichern : Praxisberatung & Qualitätsentwicklung

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark legt großen Wert auf die Qualität in der Kindertagesbetreuung. Die Praxisberatung Kita & Kindertagespflege unterstützt Kitas, Kindertagespflegepersonen, Eltern und Träger dabei mit:

Fortbildung & Fachberatung für pädagogische Fachkräfte und Kindertagespflegepersonen

Qualitätsmanagement & Konzeptentwicklung für Einrichtungen

Begleitung & Unterstützung in pädagogischen Fragen

Damit stellen wir sicher, dass alle Kinder eine optimale Betreuung und Förderung erhalten.

Betreuungsplätze & Anmeldung

Die Wahl der richtigen Betreuungseinrichtung ist eine wichtige Entscheidung für Familien. Der Landkreis bietet einen umfassenden Überblick über alle Kindertagesstätten und Angebote der Kindertagespflege an, so dass sich Eltern gezielt informieren und ihr Kind anmelden können.

Finanzielle Entlastung : Unterstützung & Beitragsbefreiungen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern von den Elternbeiträgen befreit werden. Der Landkreis informiert zu:

Elternbeitragsbefreiung im Kindergartenalter (aufgrund des Alters) § 17a KitaG

einkommensabhängige Beitragsbefreiung § 90 Abs. 4 SGB VIII und § 50 KitaG

Fördermöglichkeiten für Bildungs- und Teilhabeangebote

Weitere Informationen und Antragsformulare sind bei den zuständigen Beratungsstellen erhältlich.

Den passenden Betreuungsplatz finden!

Informieren Sie sich über die vielfältigen Betreuungsmöglichkeiten in Potsdam-Mittelmark und sichern Sie sich für Ihr Kind einen Platz in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege.

Antworten auf Ihre Fragen : FAQ zur Kinderbetreuung

Die Anmeldung erfolgt direkt beim Träger der Kindertageseinrichtung oder bei der Kindertagespflegeperson. Für die Kindertagespflege ist der Landkreis Potsdam-Mittelmark zuständig.

Die Öffnungszeiten richten sich nach dem festgestellten Bedarf der Familien. Sie werden im Betreuungsvertrag mit dem jeweiligen Träger festgelegt.

Hinweise zu den Öffnungszeiten finden Sie:

  • in der Kita-Bedarfsplanung des Landkreises Potsdam-Mittelmark,
  • auf der Website des zuständigen Trägers oder Ihrer Kommune,
  • bei der jeweiligen Kindertagespflegeperson oder beim Landkreis.

Ja, in vielen Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege stehen integrative Plätze zur Verfügung. Wenden Sie sich hierzu bitte an den Träger der Einrichtung, an die Kindertagespflegeperson oder an das Jugendamt.

Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung sind vom Elternbeitrag befreit (§ 17a KitaG).

Einkommensabhängige Befreiungen nach § 90 Abs. 4 SGB VIII und § 50 KitaG sind in folgenden Fällen möglich:

  • Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
  • Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • Bezug von Leistungen nach §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
  • Bezug von Kinderzuschlag gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz,
  • Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
  • Verfügung über ein Elterneinkommen nach § 2a KitaG von bis zu:
    • 20.000 Euro (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 KitaG),
    • 35.000 Euro (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 KitaG),
    • 55.000 Euro bei Begrenzung des Elternbeitrags (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 KitaG).


Wenn der Beitrag laut Satzung über der gesetzlichen Begrenzung liegt, kann er auf Antrag angepasst werden.

Der Rechtsanspruch wird durch Ihre Wohnortgemeinde festgestellt. Sollte dieser nicht (mehr) dem tatsächlichen Bedarf entsprechen, wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnortgemeinde. Diese prüft den Anspruch erneut. Bei Unstimmigkeiten können Sie Widerspruch beim Landkreis einlegen.

Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz. Aber es besteht ein Anspruch auf eine bedarfsgerechte Betreuung. Die Platzvergabe erfolgt durch den Träger der Einrichtung oder durch die Kindertagespflegeperson. Bei der Suche nach einem geeigneten Platz unterstützt Sie der Landkreis gerne.

Schließzeiten werden in der Regel ein Jahr im Voraus vom Kita-Ausschuss beschlossen. Bei kurzfristigen Schließungen, zum Beispiel wegen Personalmangels, kann die Einrichtung einen Notfallplan erstellen und veröffentlichen. Die Kita-Praxisberatung des Landkreises steht dazu beratend zur Seite.

Seit dem 1. Januar 2023 sind zu viel gezahlte Elternbeiträge gemäß § 52 Abs. 3 KitaG vom Träger ganz oder teilweise zu erstatten. Wenden Sie sich bitte direkt an den Träger der Einrichtung.