Denkmalschutz - Steuerbescheinigung
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Übersicht
Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der Unteren Denkmalschutzbehörde auf Antrag ausgestellt.
Der/Die Eigentümer/in eines Denkmals bzw. eines Objektes im Denkmalbereich kann einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 22 Abs. 2 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz entsprechend Einkommensteuergesetz §§ 7 i, 10 f, 11 b bei der unteren Denkmalschutzbehörde stellen.
Für die steuerrechtliche Bescheinigung ist die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis vor Baubeginn erforderlich.
Einzureichen sind die Originalrechnungen sowie eine Kopie hiervon mit einer Rechnungszusammenstellung, in der nur die für das Denkmal relevanten Posten anzugeben sind. Aus den Rechnungen sind Posten wie z. B. Lebensmittel herauszunehmen. Es wird empfohlen, sich vorher mit der Steuerbehörde abzustimmen, da von dieser noch andere steuerrechtliche Aspekte geprüft werden.
Der/Die Eigentümer/in eines Denkmals bzw. eines Objektes im Denkmalbereich kann einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 22 Absatz 2 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes mit den erforderlichen Unterlagen entsprechend der jeweiligen Paragraphen des Einkommensteuergesetzes bei der unteren Denkmalschutzbehörde stellen, wenn eine denkmalrechtliche Erlaubnis vorliegt. Bescheinigungsbehörde bei Denkmalen ist die untere Denkmalschutzbehörde.
Die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ergeht für Sie gebührenfrei.
Für Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 BbgDSchG werden folgende Gebühren erhoben:
- 92 € für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 30.000,- € und
- 0,2 % der bescheinigten Summe der bescheinigungsfähigen Aufwendungen über 30.000,- €, jedoch höchstens 25.000,- €
Merkblatt steuerliches Bescheinigungsverfahren
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes:
https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/br_10g_estg_2017
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes nach § 22 Absatz 2 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes:
https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/br_7i_estg_2017