Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

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Übersicht

Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht? Oder Sie betreuen ein Kind mit Behinderung? Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen helfen, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und zu fördern.

Als Eingliederungshilfe werden Hilfen nach Teil 2 des SGB IX beschrieben. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Berechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und zu fördern.

Eingliederungshilfeleistungen sollen Menschen befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Leistungen der Eingliederungshilfe werden nur bewilligt, wenn keine anderen Ansprüche gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse, der Agentur für Arbeit, der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Kriegsopferfürsorge, auch im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung oder anderen Sozialleistungsträgern bestehen (Nachrang der Eingliederungshilfe).

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Zu den Leistungen gehören insbesondere folgende:  

  • Arbeit: z.B. in Werkstätten für Menschen mit Behinderung; Budget für Arbeit
  • Bildung: z.B. Hilfe zur Schulbildung oder Hilfe zur schulischen oder hochschulischen Aus- oder Weiterbildung
  • soziale Teilhabe: z.B. Assistenzleistungen zur selbstbestimmten Alltagsbewältigung; heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind; Förderung der Verständigung; Erwerb und Erhalt lebenspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten; Mobilität  

Weitere Leistungen sind möglich. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.

 

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderung, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit bestimmten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft wahrscheinlich länger als sechs Monate hindern können.

Die Gewährung der Hilfe erfolgt in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis sowie des einzusetzenden Einkommens und Vermögens. Die Vermögensgrenze liegt bei 67.410 €, die Einkommensgrenze bei Erwerbseinkommen 44.940 € (Stand 2025).

  • Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein.
  • Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle, um zu erfahren, welche Unterlagen Sie zusätzlich einreichen müssen. Es kann sein, dass die Behörde Sie bittet, ein Formular zu verwenden.

Zur Bearbeitung des Antrages benötigen wir in der Regel folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit Behinderung nach Teil 2 SGB IX
  • Antrag  auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung nach Teil 2 SGB IX
  • Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Heilpädagogischen Frühförderung (Hinweise Frühförderungsantrag, Übersicht Frühförder- und Beratungsstellen)
  • Einkommensnachweise (z.B. aktueller Renten- oder Einkommenssteuerbescheid)
  • Vermögensnachweise (z.B. Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Sparbücher, Sparbriefe, Angaben zur Grundvermögen, kapitalbildende Versicherungen bzw. Verträge, Bausparverträge)
  • Schwerbehindertenausweis
  • Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in einen Pflegegrad
  • ärztliche Gutachten, soweit vorhanden
  • Betreuerausweis, soweit gerichtliche Betreuung bestellt wurde.

Je nach Lage des Einzelfalls, werden weitere Unterlagen angefordert.      

Die Fallmanager beraten Sie zum Verfahren.

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