Kleingartenwesen / Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
{{ oe.name }}
{{ oe.street }} {{ oe.streetNumber }}
Übersicht
Kleingartenvereine (Kleingärtnerorganisationen) können die klein gärtnerischen Gemeinnützigkeit erhalten. Zudem unterliegen diese regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung als kleingärtnerisch anerkannte Kleingärtnerorganisation.
Kleingartenvereine (Kleingartenorganisationen) können die kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit anerkannt bzw. auch wieder entzogen bekommen. Kleingärtnerorganisationen unterliegen zudem regelmäßigen Prüfungen der Geschäftsführung der als kleingärtnerisch anerkannten Kleingärtnerorganisation.
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) bildet die Rechtsgrundlage für Kleingärten und Schrebergärten in Deutschland.
Neben den gesetzlichen Regelungen im Bundeskleingartengesetz gelten in Kleingärten die jeweiligen Satzungen und Kleingartenverordnungen des Kleingartenvereins. Die Kleingartenvereine definieren hierdurch Rechte und Pflichten, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen.
Das Bundeskleingartengesetz (BKleinG) regelt in Deutschland alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Kleingärten und ihrer Nutzung. Neben gesetzlich Normen im Zusammenhang mit Kleingärten und der kleingärtnerischen Nutzung enthält das Gesetz außerdem Regelungen zu Kleingartenpachtverhältnissen sowie die Voraussetzungen, unter denen eine Kleingartenorganisation als gemeinnützig anerkannt wird.
Mit der Verordnung über die Zuständigkeiten im Kleingartenrecht und der dazugehörigen Richtlinie erfolgt die Anerkennung
und der Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit von Kleingärtnerorganisationen sowie die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung der als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannte Kleingärtnerorganisationen.
Zuständig für die Anerkennung und den Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit sind die für den Sitz der Kleingartenorganisation zuständigen Landkreise.
Prüfung der Geschäftsführung erfolgt alle drei Jahre durch die für den Sitz der Kleingartenorganisation (Gemarkung der Kleingartenanlage) zuständige Gemeinde.
Als Sitz ist hierbei die Gemarkung zu verstehen, in der die Kleingartenanlage der Kleingartenorganisation liegt.
Kleingartenorganisation mit entsprechender Vereins-Satzung nach dem Bundeskleingartengesetz
- Antrag
- Eintragung Vereinsregister
- Satzung mit eindeutigen Festlegungen:
- die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
- erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden,
- bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für klein gärtnerische Zwecke verwendet wird, - Erklärung sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung zu unterwerfen
Die Kleingärtnerorganisation erhält über die Anerken-
nung einen schriftlichen Bescheid zu Ihrem Antrag.
Im Bescheid ist der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Rechtsfolgen der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit in Kraft treten.
Die Anerkennung kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Der Widerruf erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
Erfüllt die Organisation die genannten Voraussetzungen nicht oder entspricht die Satzung nicht den zwingenden Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, wird die Anerkennung durch Bescheid abgelehnt. Zuvor ist jedoch der Organisation unter angemessener Fristeinräumung Gelegenheit zu geben, die Erfüllung der fehlenden Anerkennungsvoraussetzungen nachzuholen.
- Bundeskleingartengesetz (BKleinG)
- Verordnung über die Zuständigkeiten im Kleingartenrecht (Land Brandenburg)
- Richtlinie des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz über Anerkennung,
Entzug und regelmäßige Prüfung der klein gärtnerischen Gemeinnützigkeit vom 27. März 2025
https://mleuv.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Leitlinien-Kleingartenwesen.pdf