Wasser Kleinkläranlage

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Sie wollen eine Kleinkläranlage errichten, da Sie nicht zentral erschlossen sind oder die wasserrechtliche Erlaubnis für Ihre vorhandene Kleinkläranlage verlängern? Dann müssen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung in ein Gewässer (Oberflächenwasser oder Grundwasser) des gereinigten Schmutzwassers bzw. die Verlängerung bei der unteren Wasserbehörde beantragen.

Kleinkläranlagen sind in Gebieten, in denen kein öffentliches Abwassernetz vorhanden ist, eine mögliche und dauerhafte Lösung der Abwasserentsorgung, wenn die gewählte Anlage hinsichtlich des Reinigungseffektes den durch den Gesetzgeber festgelegten Anforderungen entspricht.

Kleinkläranlagen bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer baugenehmigungspflichtigen Maßnahme errichtet werden. Weil sich aus dem Betrieb dieser Anlage jedoch eine Gewässerbenutzung ergibt, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde notwendig.

Kleinkläranlagen können nur errichtet werden, wenn keine öffentliche Schmutzwasserkanalisation (Anschlusszwang) vorliegt. Sie ist eine Alternative zur abflusslosen Sammelgrube.

Eine Untersagung erfolgt regelmäßig dann, wenn sich der Standort innerhalb eines Wasserschutzgebietes befindet oder wenn Konflikte mit weiteren Wasserrechten bzw. anderen öffentlich-rechtlichen Belangen entstehen würden (z.B. keine Befreiung vom Anschlusszwang).

Für die Gewässerbenutzung durch die Einleitung von gereinigtem Schmutzwasser in das Grundwasser oder ein Oberflächengewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Die zuständige Behörde prüft das Vorhaben und dessen mögliche Auswirkungen nach dem Eingang des Antrages.

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

Wasser, Kläranlage, Umwelt, Abwasser