Wasser- Erdwärmepumpe

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Übersicht

Sie wollen für die Heizung (und Kühlung) eines Gebäudes eine Erdwärmepumpe errichten? Dann müssen Sie dies vorher der unteren Wasserbehörde anzeigen bzw. eine wasserrechtliche Erlaubnis dafür beantragen.

Die Errichtung einer Erdwärmepumpe ist bei der unter Wasserbehörde anzeigepflichtig bzw. muss dafür ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis gestellt werden.

Folgende Erdwärmepumpen können errichtet werden:

  •          Erdwärmesonden – vertikale Bohrung
  •          Erdwärmekollektoren – horizontale Verlegung
  •          Wasser-Wasser-Wärmepumpe – Saug- und Schluckbrunnen

Die Anzeigepflicht ist begründet, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt zu prüfen und die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen zu treffen, sie ggf. sogar zu untersagen.

Wenn sich die Erdkollektoren sich unterhalb des höchsten Grundwasserstandes befinden, handelt es sich um eine Gewässerbenutzung. Erdsonden und Wasser-Wasser-Wärmepumpen sind immer eine Gewässerbenutzung und dies bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

Die Errichtung von Wärmepumpenanlagen hat grundsätzlich nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

Eine Untersagung erfolgt regelmäßig dann, wenn sich der Standort innerhalb eines Wasserschutzgebietes befindet, hydrogeologische Standortfaktoren (u.a. hydraulische Verbindungen der durchteuften Grundwasserleiter, Salzwasseraufstieg, Artesik) dagegensprechen oder wenn Konflikte mit weiteren Wasserrechten bzw. anderen öffentlich-rechtlichen Belangen entstehen würden.

Aus der Anzeige bzw. dem Antrag müssen der Standort und die Art und Weise der Ausführung des Vorhabens erkennbar sein. Die bei der Errichtung gewonnenen Daten über Bodenschichten und Grundwasserstände sowie Druckprotokolle sind der unteren Wasserbehörde zu übermitteln.

Die Errichtung von Erdwärmepumpen ist vorher anzeigepflichtig bzw. bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

Grundsätzlich ist die Anzeige bzw. der Antrag bei der unteren Wasserbehörde einzureichen.
Hängen die geplanten Arbeiten (Errichtung Erdwärmepumpe) mit einem laufenden Bauverfahren zusammen, sind die Antragsunterlagen mit dem Bauantrag bei der technischen Bauaufsicht (Bauamt) einzureichen.

Die zuständige Behörde prüft das Vorhaben und dessen mögliche Auswirkungen nach dem Eingang der Anzeige bzw. des Antrages.

Der Umfang der Antragsunterlagen sowie die vorzunehmende Prüfung sind abhängig von den hydrogeologischen Standortbedingungen und der beantragten Nutzung.

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

§ 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

§ 56 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)

§ 8 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

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