Wasser - Bootsteg

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Übersicht

Sie wollen einen Steg errichten, um ein Boot zu befestigen? Dann müssen Sie einen Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung bei der unteren Wasserbehörde stellen.

Bauliche Anlagen in, an, über oder unter Gewässern – wie Stege, Uferbefestigungen, Bootsliegeplätze oder Slipanlagen – dürfen gemäß § 87 BbgWG nur mit wasserrechtlicher Genehmigung errichtet oder wesentlich verändert werden. Wesentliche Veränderungen liegen vor, wenn die Identität der Anlage durch Instandsetzungsmaßnahmen verändert wird (z. B. Austausch ganzer Beläge oder Pfeiler). Reine Instandhaltungen (z. B. Austausch einzelner defekter Teile) sind genehmigungsfrei, bedürfen aber der Anzeige.

Zuständig ist die Untere Wasserbehörde. Der Antrag ist vollständig und rechtzeitig einzureichen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und das Allgemeinwohl nicht beeinträchtigt wird. Sie umfasst auch naturschutzrechtliche Zulassungen.

Bei Nutzerwechsel geht die Genehmigung über, dies muss unverzüglich der Behörde mitgeteilt werden. Genehmigungen sind meist befristet; nach Fristablauf ohne Verlängerung gelten sie als erloschen und müssen neu beantragt werden.

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, der Beteiligung weiterer Behörden und Vorlage von vollständigen Unterlagen.

Steg, Boot, Wasser, Anlegestelle