Naturschutz - Baumfällung

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Übersicht

Sie wollen einen Baum im Außenbereich fällen lassen? Dann ist eine Fällgenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

Seit 2012 ist die Gehölzschutzverordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark in Kraft. Als Besonderheit ist zu beachten, dass mit dieser Verordnung nur Bäume und Feldgehölze im Außenbereich, nicht jedoch in den Innenbereichen und Bebauungsplänen geschützt sind. Dort gelten allerdings oftmals kommunale Baumschutzsatzungen oder Erhaltungsfestsetzungen der Bebauungspläne.

In den Innenbereichen der Gemeinden sind Alleen und Naturdenkmäler auch weiterhin gemäß §§ 29 (3) bzw. 28 Bundesnaturschutzgesetz geschützt. Weiterhin bleibt der Schutz gemäß anderer Schutzgebietsverordnungen (LSG, NSG) unberührt. Bei Baumaßnahmen, bei denen die Eingriffsregelung (§§ 13-17 Bundesnaturschutzgesetz) anzuwenden ist, wird der Gehölzschutz in diesem Verfahren geregelt.

Eine Genehmigung zur Beseitigung von Gehölzen kann auf schriftlichen Antrag erteilt werden.

  • Antrag Fällgenehmigung (PDF, 0.33 MB)
  • Lage- und Bestandsplan/-skizze des Grundstücks mit Anzahl, Standort, Art, Stammumfang von Bäumen (in 1,3 m Höhe gemessen) bzw. Gehölzfläche (in qm)
  • Markierung der zur Fällung beantragten Bäume bzw. Gehölzflächen auf dem Plan
  • Fotos der zu beseitigenden Bäume/Gehölze
  • Begründung der Beseitigung
  • Beschreibung und Darstellung eventuell bereits vorgesehener Ersatzpflanzungen im Lageplan oder Bevorzugung der Ausgleichszahlung

Der Antrag auf Fällgenehmigung (siehe Dokumente) ist ausgefüllt, unterschrieben und mit den geforderten Unterlagen bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen.

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls sowie nach Vollständigkeit der Unterlagen. Es sind 4-6 Wochen zu veranschlagen.

Baumfällung, Fällgenehmigung, Natur, Naturschutz,