Wasser- Brunnen Gartenbewässerung, Pfahlgründung, Grundwassermessstelle
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Übersicht
Sie wollen Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten durchführen, die die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können? Dann müssen Sie dies einen Monat vorher der unteren Wasserbehörde melden.
Wenn Sie sogenannte Erdaufschlüsse durchführen wollen, müssen Sie dies der unteren Wasserbehörde einen Monat vorher anzeigen.
Erdaufschlüsse sind Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können.
Die Anzeige ist für folgende Vorhaben erforderlich:
· Brunnen zur Gartenbewässerung, Tränkwasserversorgung oder Löschwasserversorgung
· Grundwassermessstelle
· Pfahlgründung
· Altbergbauerkundung oder Hohlraumerkundung
· Altlastenerkundung
· geochemische Untersuchung
· geophysikalische Untersuchung
· Bohrung und Pump- beziehungsweise Schluckversuch
· Kartierung (außer Basisbohrung)
· Rohstofferkundungsbohrung
· sonstige Aufschlusszwecke
Die Anzeigepflicht ist begründet, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt zu prüfen und die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen zu treffen, sie ggf. sogar zu untersagen.
Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist anstelle der Anzeige eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich bzw. zu beantragen, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.
Eine Untersagung erfolgt regelmäßig dann, wenn sich der Standort innerhalb eines Wasserschutzgebietes befindet, hydrogeologische Standortfaktoren (u.a. hydraulische Verbindungen der durchteuften Grundwasserleiter, Salzwasseraufstieg, Artesik) dagegensprechen oder wenn Konflikte mit weiteren Wasserrechten bzw. anderen öffentlich-rechtlichen Belangen entstehen würden.
Aus der Anzeige müssen der Standort und die Art und Weise der Ausführung des Vorhabens erkennbar sein. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Bodenschichten, Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der unteren Wasserbehörde zu übermitteln.
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der unteren Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Grundsätzlich ist die Anzeige bei der unteren Wasserbehörde einzureichen.
Hängen die geplanten Arbeiten (Bohrung) mit einem laufenden Bauverfahren zusammen, sind die Antragsunterlagen mit dem Bauantrag bei der technischen Bauaufsicht (Bauamt) einzureichen.
Nach Eingang des vollständig ausgefüllten Formulars sowie der dazugehörigen Unterlagen prüft die zuständige Behörde das Vorhaben und dessen mögliche Auswirkungen. Dabei werden weitere Behörden über das Vorhaben informiert.
Wenn die vollständigen Unterlagen vorliegen, kann nach Ablauf eines Monats mit den Arbeiten wie angezeigt begonnen werden, sofern die Behörde keine anderen Anordnungen trifft.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.
§ 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 56 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)