Wasser- Befahrung nicht schiffbare Gewässer
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Übersicht
Sie wollen ein nicht schiffbares Gewässer befahren? Dann benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung der unteren Wasserbehörde.
Nichtschiffbare Gewässer sind Gewässer, die nicht für die allgemeine Schifffahrt geeignet oder bestimmt sind. Dies bedeutet:
- Sie sind zu klein, zu flach oder zu unzugänglich für Boote oder Schiffe
- es gibt keine stattlich festgelegte Widmung zur Schifffahrt
- sie dienen überwiegend der Entwässerung, Bewässerung, dem Naturschutz oder anderen lokalen Zwecken
Alle schiffbaren Gewässer sind entweder im
- Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) - Anlage 1 für Bundeswasserstraßen oder
- in der Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung - LSchffV) - Anlage 1 (für alle Landesgewässer
aufgeführt. Alle Gewässer, die in diesen Rechtsgrundlagen nicht aufgeführt sind, gelten als nicht schiffbar.
Ausnahme: Allgemeinverfügung Seddiner See
Gemäß der Brandenburgischen Elektromotorboot-Verordnung (BbgEMV) dürfen Elektromotorboote bis 1 kW oder Wasserfahrzeuge mit einer Wasserverdrängung bis 1 500 kg im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich jeden Gewässerabschnitt befahren. Diese Nutzungsmöglichkeit hat der Landkreis Potsdam-Mittelmark jedoch durch eine Allgemeinverfügung für den Großen Seddiner See eingeschränkt. Danach ist das Befahren des Sees vom 1. Oktober bis 15. Juni komplett untersagt.
Ausnahmen (z. B. für Fischerei) können über einen Einzelantrag mit individueller Begründung bei der unteren Wasserbehörde beantragt werden.
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Befahrung nichtschiffbarer Gewässer
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Allgemeinverfügung „Großer Seddiner See“
Das Verfahren läuft wie folgt ab:
- Antrag einreichen:
- Beteiligung aller betroffenen Behörden
- Beteiligung des Gewässereigentümers
- Erteilung der Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung etwaiger Auflagen des Gewässereigentümers zur Nutzung des Gewässers
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, der Beteiligung weiterer Behörden und Vorlage von vollständigen Unterlagen.