Wasser- Anlagen in, an unter oder über Gewässern- keine Steganlagen

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Übersicht

Sie wollen eine bauliche Anlage in, an, über oder unter einem Gewässer errichten oder wesentlich verändern? Dann benötigen Sie dafür eine wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde.

Bauliche Anlagen sind Einrichtungen in der Nähe oder unter einem Gewässer (z. B. Spundwände / Uferbefestigungen, Medienleitungen / Düker, Rohrdurchlässe, Brückenbauwerke), die nicht als typische Steganlage gelten, aber genehmigungspflichtig sind.

  • Gewässer I. Ordnung: Alle baulichen Anlagen im Bereich bis 10 Meter von der Böschungsoberkante bzw. Uferlinie landeinwärts.
  • Gewässer II. Ordnung: Alle Anlagen im Bereich bis 5 Meter von der Böschungsoberkante bzw. Uferlinie landeinwärts.
  • Antrag auf Genehmigung für Anlagen an/in/unter/über Gewässern (ohne Stege)
  1. Antrag einreichen:
    • Formular unterschrieben und vollständig mit allen geforderten Unterlagen bei der unteren Wasserbehörde einreichen.
    • Hinweis: Bitte geben Sie die geschätzten Baukosten im Antrag unbedingt an.
  2. Beteiligung weiterer Stellen:
    • Die Wasserbehörde holt alle nötigen Stellungnahmen (z. B. von der unteren Naturschutzbehörde) ein.
    • Eine Stellungnahme des Eigentümers des Gewässers muss dem Antrag beigelegt werden.
  3. Zuständigkeiten des Gewässereigentümers:
    • Gewässer I. Ordnung:
      1. Bundesgewässer: Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
      2. Landesgewässer: Landesamt für Umwelt
    • Gewässer II. Ordnung: Wasser- und Bodenverband

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, der Beteiligung weiterer Behörden und Vorlage von vollständigen Unterlagen.

Spundwände, Uferbefestigung, Düker, Brückenbauwerk, Brücke