Abfall - Klärschlamm / Bioabfall
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Übersicht
Jährliche Berichtspflicht der Klärschlammerzeuger zur Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft als auch im Landschaftsbau.
Es sind die Mengen von Klärschlammkomposten und -gemischen gemäß Verwertungsart zu dokumentieren. Weiterhin sind die auf oder eingebrachten Klärschlammmengen derjenigen Abwasserbehandlungsanlagen (ABA) mit zu erfassen, die ihre Klärschlämme (KS), KS-Gemische, KS-Komposte für eine landwirtschaftliche und/oder landschaftsbauliche Verwertung außerhalb des Landes Brandenburg abgeben.
Es sind drei Datentabellen zu bearbeiten:
- Landwirtschaft
- Landschaftsbau
- Klärschlamm, dessen Art der bodenbezogenen Verwertung noch unbekannt ist
Hierbei sind folgende Angaben zu machen:
- Bodenbezogene Klärschlammverwertung – Landwirtschaft – Paramerliste
- Bodenbezogene Klärschlammverwertung – Landschaftsbau – Paramerliste
- Klärschlamm, dessen Art der bodenbezogenen Verwertung noch unbekannt ist
Vorlage des Klärschlammberichts und Prüfung des Angaben durch die im Verfahren zuständigen Behörden (Landwirtschaft, Untere Wasserbehörde, Untere Naturschutzbehörde).
Nach Vorlage der positiven Stellungnahme erfolgt die abschließende Prüfung durch die Untere Abfallwirtschaftsbehörde.
Liegen keine negativen Ergebnisse zu dem angezeigtem Klärschlamm vor, erfolgt die Zustimmung zur Abgabe und Aufbringung des angezeigten Klärschlammes.
Vorlage der Unterlagen bis 30. April eines jeden Jahres.
in Abhängigkeit des Aufwandes zwischen 26,00 € und 383,00 € gem. Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)