Abfall - Bauschuttrecycling

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Übersicht

Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) regelt die stofflichen Anforderungen bei der Abgabe von mineralischen Abfällen, der Herstellung von Ersatzbaustoffen und dem anschließenden Einbau in technische Bauwerke (z.B. Verkehrswege, befestigte Flächen, Gebäudefundamente, Parkplätze).

Mineralische Ersatzbaustoffe sind u. a. Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen. Die Herstellung erfolgt dabei durch Anlagen, in denen die mineralischen Stoffe behandelt werden. Die so erzeugten mineralischen Ersatzbaustoffe können durch Bauherrn auf Basis der Regelungen der EBV in technische Bauwerke verwendet werden, z. B.: Straßen, befestigte Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwälle. Außerhalb von technischen Bauwerken ist der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe unzulässig. Mineralische Abfälle sind hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit nach den Regelungen der EBV zu untersuchen, die Bewertung erfolgt nach eigenen Materialwerten der EBV.

Der Einbau solcher Materialien ist der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde vom Verwender anzuzeigen.

Es ist eine schriftliche Anzeige erforderlich, wenn mindestens 250 m³ Baggergut der Klasse F3 – BG-F3, Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3, und Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3 eingebaut werden sollen.

Weiterhin ist das Vorhaben der Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffe in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten anzuzeigen.

Für den Einsatz einer mobilen Aufbereitungsanlagen:

  • Anzeige gem. § 5 EBV

Für den Einsatz eines mineralischen Ersatzbaustoffes außerhalb der Regelungen nach EBV:

  • Antrag zur behördlichen Einzelfallentscheidung gem. § 21 EBV

Für den Einsatz eines mineralischen Ersatzbaustoffs in Trinkwasserschutzgebieten:

  • EBV Anlage 8 - Einbau von Ersatzbaustoffen i.S. EBV - Straßen-/Erdbauweisen

Anzeige Ersatzbaustoffkataster gem. § 22 Ersatzbaustoffverordnung
Formular zu verwenden:

Nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu den jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB - z.B. Boden, Baggergut, RC, Gleisschotter, etc.) erfolgt die Entscheidung eines möglichen Einbaues dieser MEB durch die Untere Abfallwirtschaftsbehörde.

Nach erfolgtem Einbau der MEB sind die Entsorgungsbelege zu dem Bauvorhaben der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zeitnah vorzulegen.

Anzeige 2 Wochen vor geplanten Einbau der mineralischen Ersatzbaustoffe

Ersatzbaustoff Ersatzbaustoffverordnung Bauschutt