Jagdschein - Erteilung / Verlängerung

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Übersicht

Sie möchten die Jagd ausüben, hierzu benötigen Sie einen Jagdschein.

Wer die Jagd ausüben will, benötigt neben der privatrechtlichen Erlaubnis (Jagdrecht oder Jagdbefugnis) und der ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung auch die behördliche Genehmigung der für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Jagdbehörde in Form eines Jagdscheines, der bei der Jagd mitzuführen und Kontrollbefugten vorzuzeigen ist.  

Die Eintragung des Berufes erfolgt nicht mehr, da es hierfür keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage gibt.

  • Jahresjagdscheine
    Die Gültigkeit des Jagdscheines als Jahresjagdschein stimmt mit dem Jagdjahr vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres überein und kann für 1, 2 oder 3 Jagdjahre erteilt werden.
    • Hinweis: Für einen Jahresjagdschein für 3 Jagdjahre muss auch der Versicherungsnachweis für den Zeitraum von 3 Jagdjahren gültig sein
  • Tagesjagdscheine
    Der Jagdschein kann auch als Tagesjagdschein für 14 aufeinander folgende Tage erteilt werden.
    • Bitte beachten: Der Tagesjagdschein berechtigt nicht zum Erwerb von Langwaffen oder zum Abschluss eines Jagdpachtvertrages.  
  • Ausländerjagdscheine
    Ausländer, die die Jagd in Deutschland ausüben wollen, benötigen einen Ausländerjagdschein, der bei Nachweis der Jagdberechtigung des Heimatlandes durch die für das Jagdrevier örtlich zuständige Untere Jagdbehörde erteilt werden kann.

ACHTUNG:  Zurzeit können keine Ausländerjagdscheine erteilt werden, da die Waffenbehörde diese nicht prüft.

  • Jugendjagdscheine
    Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind darf ein Jugendjagdschein erteilt werden.
  • Falknerjagdscheine
    Personen, welche die Beizjagd ausüben möchten, benötigen einen Falknerjagdschein.  
    Falknerjagdscheine können bis zu 3 Jagdjahre oder für 14 aufeinander folgende Tage auch an Jugendliche bei Nachweis der abgelegten Falknerprüfung erteilt werden.
  • bestandene Jägerprüfung (bzw. Falknerprüfung beim Falknerjagdschein)
  • jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
  • ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung
  • Jagdscheindokument (bei Weitererteilung oder Wiedererteilung nach Sperre)
  • Nachweis über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Ziff. 4 BJagdG: mindestens 500 000 € für Personenschäden und 50 000 € für Sachschäden) eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in der EU mit Gültigkeit für den Zeitraum der Beantragung
  • Nachweis – sofern zutreffend - über die Grundlage des privatrechtlichen Jagdrechtes (Eigentumsnachweis, Benennungsvertrag, Jagderlaubnis gegen Entgelt, Pachtvertrag - sofern noch nicht angezeigt)
  • amtliches Zeugnis oder Bescheid (beglaubigte Kopie) über bestandene Jägerprüfung (nur bei Erstantrag oder Zuzug)
  • 1 aktuelles Passfoto - ca. 3,5 x 4,5 cm (nur bei Erstantrag oder Neuausstellung)
  • Bei Antrag auf Ausländerjagdschein:
    • Beglaubigte Übersetzung in Deutsch der gültigen Jagdberechtigung des Heimatlandes
    • Kopie der Jagdberechtigung des Heimatlandes
    • Kopie des Reispasses
    • Jagdeinladung oder Jagderlaubnisvertrag für Revier im Landkreis Potsdam-Mittelmark

Der Jagdschein wird nach bestandener Jägerprüfung auf Antrag nach entsprechender jagdrechtlicher Zuverlässigkeitsprüfung erteilt oder rechtsmittelfähig versagt.

Hierbei stellt die untere Jagdbehörde u.a. eine Anfrage an die Waffenbehörde. Bitte beachten sie, dass die Zuverlässigkeitsprüfung, insbesondere durch die Waffenbehörde, mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Die untere Jagdbehörde hat hierauf keinen Einfluss.

Bei Bedenken zur körperlichen oder gesundheitlichen Eignung kann die untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangen.

Bitte beachten:
Aufgrund der Zuverlässigkeitsprüfung kann aus organisatorischen Gründen eine reguläre Weitererteilung von Jagdscheinen erst ab der 9. Kalenderwoche (Ende Februar) erfolgen.

Hinweis:
Beim Falknerjagdschein ist keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit gefordert und es genügt eine abgelegte Falknerprüfung.

Die Weitererteilung des Jagdscheines muss vor Ablauf (31.03.) beantragt werden, um nicht waffenrechtliche Probleme zu bekommen oder die Pacht zu verlieren.

Für die Erteilung des Jagdscheines wird eine Gebühr nach Gebührenordnung und gleichzeitig die durch das zuständige Landesministerium per Verordnung (BbgJagdDV) festgelegte Jagdabgabe erhoben.

Eine Übersicht zu den jeweiligen Gebühren und Jagdabgabe finden Sie unter Formulare.

  • § 15 – 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG),
  • § 24 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG),
  • § 2 Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV),
  • Tarifstelle 6.1.6 – 6.1.25 Anlage 2 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)
Jagd, Jagdschein, Ausländerjagdschein, Falkner, Jugendjagdschein