Jagdgenossenschaft - Aufsicht durch Untere Jagdbehörde/Satzung

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Übersicht

Die Jagdgenossenschaft ist keine „Jägervereinigung“ sondern der Zusammenschluss von Eigentümern von bejagbaren Grundflächen, die allein per Gesetz keine Jagdbezirke (Eigenjagdbezirke) bilden können.

Die Jagdgenossenschaft ist keine „Jägervereinigung“ sondern der Zusammenschluss von Eigentümern von bejagbaren Grundflächen, die allein per Gesetz keine Jagdbezirke (Eigenjagdbezirke) bilden können.
Die Jagdgenossenschaft entsteht Kraft Gesetz oder nach Teilungsbescheid.


Zu den Aufgaben der Jagdgenossenschaft gehören die Jagdnutzung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk, die Feststellung der aktuellen Eigentümer dieser bejagbaren Grundflächen (Jagdgenossen), die Aufstellung aller bejagbaren und nichtbejagbaren Flächen (Jagdkataster) und Verwaltung der Finanzen sowie die Aufstellung und den Beschluss einer Satzung. Der gewählte Jagdvorstand (Vorsitzender und die mindestens zwei Beisitzer) führt die Geschäfte und vertritt die Jagdgenossenschaft nach Außen.

Die Jagdgenossenschaft untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Aufsicht durch die Untere Jagdbehörde. Die Untere Jagdbehörde genehmigt die Satzung sowie deren Änderungen und ist vom Jagdvorstand über Beschlüsse, Haushaltsplan und Jahresrechnung zu unterrichten.

Die Untere Jagdbehörde kann sich zur Erfüllung Ihrer Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaften informieren. Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte und Niederschriften der Jagdgenossenschaftsversammlungen und Jagdvorstandssitzungen sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Bei schwerwiegenden Rechtsverstößen wird sie auch eingreifen und Weisungen erteilen. Selbstverständlich kann die Untere Jagdbehörde - im rechtlich zulässigen Rahmen - zu bestimmten Rechtsfragen der Jagdgenossenschaft behilflich sein.

Bitte beachten: Der einzelne Jagdgenosse hat keinen Rechtsanspruch auf ein Eingreifende der Aufsichtsbehörde.

Ein Grundstückseigentümer kann nicht unter Berufung auf sein Eigentumsrecht oder seine Gewissensfreiheit aus einer Jagdgenossenschaft austreten. Diese Zwangsmitgliedschaft wurde durch höchstrichterliche Entscheidungen bestätigt. Lediglich auf Antrag aus ethischen Gründen ist eine so genannte Befriedung durch die untere Jagdbehörde möglich.

Laut Bundesjagdgesetz bilden alle Grundstücke, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, innerhalb einer Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Im Land Brandenburg können auch je Gemarkung gemeinschaftliche Jagdbezirke bestehen.

Mindestens 1-mal pro Jahr wird zu einer Jagdgenossenschaftsversammlung satzungsgemäß geladen, in der Beschlüsse gefasst werden und der Reinertrag beschlossen und ausgezahlt wird.

Die Arbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer ist die Interessenvertretung der Eigentümer jagdbarer Flächen (der Jagdgenossenschaften) auf Landes- und Bundesebene. Sie unterstützt und berät die Jagdgenossenschaften.

Die Jagdgenossenschaft unterliegt in Ihrer Unternehmereigenschaft (Jagdverpachtung) als juristische Personen des öffentlichen Rechts dem Umsatzsteuerrecht.

Jeder gemeinschaftliche Jagdbezirk (Mindestgröße: 500 ha) bildet eine Jagdgenossenschaft per Gesetz.

Zur Einreichung der Satzung/Satzungsänderung ist die Urschrift und die Beschlussniederschrift bei der unteren Jagdbehörde einzureichen.

Nach dem Entstehen der Jagdgenossenschaft hat sie sich innerhalb eines Jahres eine Satzung zu geben.

Als Grundlage für die Erarbeitung der Satzung wurde eine Mustersatzung als Empfehlung seitens der obersten Jagdbehörde erarbeitet.
Erfolgt dieses nicht, wird eine Satzung festgesetzt.

Die Satzung/Satzungsänderung wird in der Jagdgenossenschaftversammlung beschlossen und dann zur Genehmigung bei der unteren Jagdbehörde eingereicht.

Nach Genehmigung und Veröffentlichung ist die Satzung verbindlich.

Auch sollte die Satzung an jeweilige Gesetzesänderungen angepasst werden.

Für die Prüfung von Satzungen/Satzungsänderungen wird eine Gebühr nach Gebührenordnung erhoben:

  • Genehmigung der Satzung: 160 Euro
  • Nichtgenehmigung der Satzung: 160 Euro
  • Genehmigung der Satzungsänderung: 20 Euro
  • Nichtgenehmigung der Satzungsänderung: 20 Euro
  • Satzungsfestsetzung: 96 Euro
  • § 9 BJagdG (Bundesjagdgesetz)
  • § 10 BbgJagdG (Jagdgesetz für das Land Brandenburg)
  • Tarifstelle 6.2.15 und 6.2.16 Anlage 2 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)
Jagd, Jagdgenossenschaft, Reinertrag, Jagdgenosse, Jagdvorstand