Jagderlaubnis /Anzeige und Eintragung in Jagdschein

{{ oe.name }}

Rufen Sie uns an
{{ oe.phone }}
Schreiben Sie uns
{{ oe.email }}
{{ oe.postal }} {{ oe.city }}
{{ oe.street }} {{ oe.streetNumber }}
Öffnungszeiten

Übersicht

Sie haben eine entgeltliche Jagderlaubnis, dann sind Sie verpflichtet diese bei der unteren Jagdbehörde anzuzeigen und die Fläche im Jagdschein eintragen zu lassen.

Wer die Jagd ausüben will, benötigt neben dem behördlichen Jagdschein auch einer privatrechtlichen Erlaubnis (Eigentums-Jagdrecht, Jagdpachtvertrag oder Jagderlaubnis).

Jagdausübungsberechtigte (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter) können einem Jagdgast eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss die Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt werden. Die Jagdausübungsberechtigten können sich auch gegenseitig zur Erteilung schriftlich bevollmächtigen.

Die entgeltliche (gegen Bezahlung) Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Schriftform.

Wenn der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdausübungsberechtigten, einem angestellten Jäger oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet wird (auch unentgeltlich), hat er eine auf seinen Namen lautende schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein) bei sich zu führen. Diese ist auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten zur Prüfung vorzuzeigen hat.

Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt. Sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.

Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall aus Gründen der Hege die Befugnis oder Verpflichtung zur Erteilung einer Jagderlaubnis vorübergehend beschränken oder aussetzen.

Jagdpächter, Mit- oder Unterpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen die Ausübung des Jagdrechts zusteht.

  • Jagderlaubnisschein/Jagderlaubnisvertrag
  • Jagdschein zur Eintragung

Der Erlaubnisinhaber hat die Jagderlaubnis bei der für den Jagdbezirk örtlich zuständigen unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Diese bestätigt die Anzeige und Zulässigkeit auf der Jagderlaubnis. Die für den Wohnsitz des Jägers zuständige untere Jagdbehörde trägt dann unter Vorlage der angezeigten Jagderlaubnis die anteilige Fläche in den Jagdschein ein.

Vorlage des Erlaubnisvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss (Unterzeichnung des Vertrages).

Für die Anzeige und Eintragung in den Jagdschein wird jeweils eine Gebühr nach Gebührenordnung (GebOLandw) erhoben:

  • Prüfung der entgeltlichen Jagderlaubnis: 15 Euro
  • Eintragung Jagdflächen in Jagdschein: 15 Euro
  • § 11, 12 Bundesjagdgesetz (BJagdG),
  • § 15, 16 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG),
  • Tarifstelle 6.2.20 Anlage 2 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)
Jagd, Jagderlaubnis, Begehungsschein, Jagdgast