Jagd - Schweißhundeführer - Bestätigung
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Übersicht
Sie besitzen einen Schweißhund und möchten Nachsuchen über Reviergrenzen hinaus ausüben, dann können Sie sich als Schweißhundegespann bestätigen lassen.
Ein von Jagdausübungsberechtigten mit einer Nachsuche auf Schalenwild beauftragte/-r und von der unteren Jagdbehörde bestätigte/-r Schweißhundeführer/-in ist berechtigt, die Nachsuche mit Hund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf die Reviergrenzen durchzuführen, soweit die Jagdausübungsberechtigten dies vorher vereinbart haben. Sind Jagdausübungsberechtigte nicht erreichbar und die grenzüberschreitende Nachsuche unverzüglich erforderlich, sind die bestätigten Schweißhundeführer berechtigt ohne Vereinbarung die Nachsuche durchzuführen.
Die Gültigkeit der Bestätigung als Schweißhundeführer/-in ist unbefristet. Sie erlischt wenn eine Voraussetzung entfällt.
Die Brauchbarkeit nach JagdHBV Fachgruppe (D) Schweißarbeit genügt zur Anerkennung des betreffenen Jagdgebrauchshundes.
Die bestätigten Schweißhundeführer gemäß § 35 BbgJagdG werden auf der Internetseite des Landkreises Potsdam-Mittelmark und der Obersten Jagdbehörde veröffentlicht.
- Jagdscheininhaber
- mindestens drei Jahre einen Jagdgebrauchshund bei Nachsuchen geführt haben
- Führung eines auf Schweiß brauchbaren Jagdgebrauchshund gemäß der JGHBV
- schriftlicher Antrag
- Nachweis über Führung eines Jagdgebrauchshundes (Ahnentafel) mit Brauchbarkeit nach der JagdHBV Fachgruppe (A) Gehorsam und Fachgruppe (D) Schweißarbeit
- Nachweis über mindestens dreijährige Führung von Jagdgebrauchshunden auf Nachsuchen
- gültiger Jagdschein
Die Bestätigung als Schweißhundeführer wird auf Antrag nach entsprechender Prüfung der Voraussetzungen, für das Nachsuchegespann mit Wohnsitz im Landkreis Potsdam-Mittelmark erteilt oder rechtsmittelfähig versagt.
Für die Bestätigung als Schweißhundeführer/-in wird eine Gebühr nach Gebührenordnung (GebOLandw) erhoben:
- Bestätigung: 32 Euro
- § 22a Bundesjagdgesetz (BJagdG),
- § 35 Jagdgesetz f. d. Land Brandenburg (BbgJagdG),
- § 6 Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV),
- Verordnung zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in Brandenburg (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung - JagdHBV)
- Tarifstelle 6.2.38 Anlage 2 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)