Jagd - Bejagung im befriedeten Bezirk

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Übersicht

Grundsätzlich ist jegliche Jagdausübung in befriedeten Bezirken verboten. Hierzu zählt auch das Aufstellen von Fallen.

Grundsätzlich ist jegliche Jagdausübung in befriedeten Bezirken (ohne Ausnahmegenehmigung - Gestattung) verboten. Hierzu zählt auch das Aufstellen von Fallen.

Zu den befriedeten Bezirken zählen Wohngebäude und mit diesen zusammenhängende Gebäude, hieran anschließende Hofräume und Hausgärten, Friedhöfe, Wildgehege, öffentliche Grün-, Sport- und Erholungsanlagen, Eisenbahnanlagen und Bundesautobahnen, Golfplätze, vollständig eingefriedete Betriebsgelände, Häfen, Militärgelände und Flugplätze sowie Flächen, die durch die untere Jagdbehörde zu befriedeten Bezirken erklärte wurden. Geschlossene Einzäunungen (Gatter), insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit oder Gatter zur landwirtschaftlichen Wildtierhaltung gelten ebenso als befriedete Bezirke.

Ist die Jagd insbesondere aufgrund von Schäden durch Wild erforderlich, bedarf es hierfür eine Gestattung durch die untere Jagdbehörde.

Antragsberechtigt für die Gestattung von beschränkten Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken ist der Grundeigentümer oder dessen Beauftragter.

Verkehrsflächen (Öffentliche Straßen, Wege und Plätze - auch innerhalb der Ortschaften) die nicht in § 5 Abs. 1 BbgJagdG aufgeführt sind, gehören im Land Brandenburg nicht zu den befriedeten Bezirken. Hier kann - unter Beachtung der besonderen Gefahrenlage - regulär die Jagd ausgeübt werden.

Bei der Thematik ist zu beachten, dass grundsätzlich in befriedeten Bezirken die Jagd per Gesetz verboten ist (vgl. § 6 Bundesjagdgesetz – BjagdG und § 5 Jagdgesetz für das Land Brandenburg-BbgJagdG). Der Gesetzgeber dürfte sich etwas dabei gedacht haben und lässt nur einen kleinen Ausnahmetatbestand, die Gestattung für eine Bejagung in befriedeten Bezirken (§ 5 Abs. 3 BbgJagdG), zu.

Eine Gestattung für eine Bejagung in befriedeten Bezirken muss immer eine einzelfallbezogene Ausnahme und hinreichend begründbar sein. Es liegt somit im ausschließlichen Ermessen der unteren Jagdbehörde die Verhältnismäßigkeit genau zu prüfen. Die Gestattung (besondere Ausnahme zum Jagdverbot) muss als Maßnahme selbst geeignet, erforderlich und angemessen sein. Sie muss auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet sein oder für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag bestehen.

Eine Bestandsreduzierung im benachbarten Jagdbezirk oder Bejagungsverbesserung des Jagdgebietes stellen z.B. keine Gründe für eine Gestattung zur Bejagung in befriedeten Bezirken dar. Lediglich Schäden auf diesen Flächen, wären Tatbestände, welche als Begründung einschlägig sein könnten. Diese Schäden müssen glaubhaft erkennbar sein.

Bei der Gestattung ist zudem vorrangig die sichere Abgabe eines möglichen Schusses bei der Erlegung (Kugelfang) zu prüfen unter dem Gesichtspunkt von Leben und Gesundheit der Anwohner/Besucher und Unversehrtheit der Sachgüter. Hierzu wird regelmäßig eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Primär sind in befriedeten Bezirken deshalb auch Abwehrmaßnahmen, wie Zäune und Duftstoffe, vorzuziehen. Im Vorfeld müssen daher alle Möglichkeiten der sonstigen Abwehr des Wildes ausgeschöpft sein bzw. die Gestattung vor Errichtung bzw. Vollendung der Abwehrmaßnamen zielführend sein.

Der betroffene Eigentümer kann für die Jagdausübung einen Jäger beauftragen (schriftliche Einverständnis muss vorliegen). Dieser Jäger wird in der Gestattung festgelegt.

Wichtig: Die untere Jagdbehörde vermittelt keine Jäger.  

Prinzipiell hat jeder Besitzer sein Grundstück mit üblichen Schutzvorrichtungen zu versehen, die ein Eindringen von Wild (alle Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen) insbesondere Schwarzwild (Wildschweine) verhindern. Dieses sind z. B. zur Abwehr von Schwarzwild mindestes ein Drahtgeflechtzaun mit einer Höhe von 1,50 m, der am Boden so befestigt ist, dass er nicht angehoben werden kann. Zur unteren Verstärkung von Drahtgeflechtzäunen haben sich in den Boden eingelassene Moniergitter oder Baustahlmatten bewährt.

Oft führt erst das verbotene Füttern von Wild dazu, dass dieses sich in den Ortschaften aufhält und dann auch nicht vor Gärten halt macht. Derartiges Füttern ist streng verboten und sollte unverzüglich bei der Unteren Jagdbehörde zur Anzeige gebracht werden.

 

Bitte beachten: Geht von Wild eine Gefahr aus (z. B. angefahrener Keiler), dann ist die örtliche Ordnungsbehörde bzw. die Polizei nach dem OBG im Rahmen der Gefahrenabwehr zuständig und kann unverzügliche Maßnahmen in den befriedeten Bezirken sowie auch innerhalb der bejagbaren Fläche anweisen.

Antrag

  • Angaben zum Grundstück
  • Eigentumsnachweis
  • Erläuterung der Schäden und Abwehrmaßnahmen
  • Einverständnis des Jägers

Antrag (siehe Dokumente), mit:

  • Angabe des Grundstückes (Flur, Flurstück, Nutzungsart, Größe, Lage)
  • Eigentumsnachweis
  • Wildart, die bejagt werden soll
  • Personalien und schriftliche Einverständnis des Jägers, der die Jagd ausüben soll
  • Art der beabsichtigten Jagdhandlung
  • Zeitraum der beabsichtigten Jagdhandlung
  • Begründung (Schadensbild u. dgl.)
  • Angaben zu bisherigen Abwehrmaßnahmen
  • ggf. Beauftragung des Eigentümers

Für die Bestätigung als Jagdaufseher wird eine Gebühr nach Gebührenordnung (GebOLandw) erhoben:

Bestätigung (einschließlich Ausweis): 96 Euro
Weiterbestätigung: 32 Euro

  • § 6 Bundesjagdgesetz (BJagdG),
  • § 5 und § 20 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG),
  • Tarifstellen 6.2.5 und 6.2.6 der Anlage 2 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw),
Jagd, Stadtwild, befriedeter Bezirk, Gestattung