Jagd - Abschussplan für Schalenwild

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Übersicht

Der Abschussplan für Schalenwild ist Grundlage für die berechtigte Ausübung der Jagd und eine zielgerichtete Wildbewirtschaftung in den Jagdbezirken.

Der behördliche Abschussplan für Schalenwild (Rot-, Dam-, Muffel-, und Schwarzwild) ist Grundlage für die berechtigte Ausübung der Jagd in den Jagdbezirken und Grundlage für eine zielgerichtete Wildbewirtschaftung.

Für Schwarzwild wird im Land Brandenburg ein Mindestabschussplan erstellt. Gruppenabschusspläne von mehreren Jagdbezirken sind zulässig. Sie sind nur insgesamt für beide Geschlechter und alle Altersklassen der jeweiligen Wildart zulässig.

Bei der Planung sind die Vorgaben der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) aus dem Jahr 2019 zu beachten. Bei der Planung sind hiernach Zielbestände nicht mehr zwingend anzugeben, sondern vorrangig die Wildschadenssituation zugrunde zu legen. Für Rot-, Dam, und Muffelwild gilt der Abschussplan für die Altersklasse 0 und 1 als Mindestabschuss. Daneben gelten die Klassifizierungen der Anlage 1 der BbgJagdDV.
Die Berechnung des Abschusses (u.a. Zuwachs) ergibt sich aus der Wildbewirtschaftungsrichtlinie.

Bei einer nachgewiesenen erhöhten Wildschadenssituation erfolgt die Bestätigung/Festsetzung für weibliches Rot-, Dam, und Muffelwild als Mindestabschussplan.

Für Rehwild ist ab dem Jagdjahr 2015/2016 kein Abschussplan mehr aufzustellen.

digitaler Abschussplanantrag

Der Abschussplan für Rot-, Dam-, Muffel-, und Schwarzwild ist vom Jagdausübungsberechtigten in jedem Jagdjahr unter Angabe aller notwendigen Daten im Einvernehmen mit der Jagdgenossenschaft bzw. dem Inhaber eines Eigenjagdbezirkes aufzustellen und der Unteren Jagdbehörde bis spätestens zum 15.03. auf digitalem Weg nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde einzureichen.

Derzeit liegen diese Vorgaben noch nicht vor. Insofern besteht nur die Möglichkeit der digitalen Einreichung per E-Mail. Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wird der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat bestätigt. Ansonsten erfolgt eine gebührenpflichtige Festsetzung. Auch die Festsetzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat. Gleiches gilt bei der Beantragung von Gruppenabschussplänen.

Erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der unteren Jagdbehörde zu den Plananträgen ist die Jagd auf Rot-, Dam- und Muffelwild in der von der unteren Jagdbehörde festgelegten Höhe zulässig.

digitale Einreichung des Antrages bis spätestens 15.03.

Bei der Festsetzung des Abschussplanes (z.B. bei nicht fristgerechter Antrag oder in unzureichender Qualität) kann eine Verwaltungsgebühr von 96 Euro erhoben werden (GebOLandw).

  • § 21 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
  • § 29 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
  • § 4 Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV)
  • Tarifstelle 6.2.30 der Anlage 2 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw),
Jagd, Schalenwild, Wild, Wildbewirtschaftung