Grundstücksverkehr - Vertreterbestellung

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Übersicht

Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters wird notwendig, wenn der Eigentümer eines Grundstückes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers zu regeln.

Eine gesetzliche Vertretung wird auf Antrag bestellt, wenn die Eigentümer eines in den ostdeutschen Bundesländern gelegenen Grundstücks/Gebäudes unbekannt oder deren Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis für eine Vertretung besteht. Weitere Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse der Antragstellenden. Die Regelung gilt für natürliche wie auch für juristische Personen. Die Vertretungen werden nach Abschluss des Verfahrens auf Antrag der aktuellen Eigentümer wieder abberufen.

Unter den entsprechenden Voraussetzungen ist auch eine Vertretung von unbekannten Eigentümern von ehemals staatlich verwalteten Grundstücken möglich.

Die Antragstellung ist formlos möglich und muss schriftlich erfolgen.

  • aktueller und alter Grundbuchauszug sowie sämtlicher Schriftverkehr zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers,
  • Darlegung des Bedürfnisses für die Bestellung,
  • der Name desjenigen, für den eine Vertretung bestellt werden soll (im Regelfall sind das die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer; eventuell aber auch einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft)
  • Nachweise über die Nichtfeststellbarkeit der Grundstückseigentümer oder deren Rechtsnachfolger (entsprechende Auskunft z. B. vom Einwohnermeldeamt, Standesamt, Nachlassgericht, Kirchengemeinde),
  • Darlegung des berechtigten Interesses der Antragstellenden

Es entstehen keine Gebühren.