Fischereischein - Erteilung

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Übersicht

Zum Angeln mit der Raubfischhandangel benötigen Sie einen Fischereischein.

Wer den Fischfang mit Angelgeräten auf Raubfisch (Raubfischhandangel) oder mit allen zulässigen Fischfanggeräten (Berufsfischer) ausüben will, benötigt neben der privatrechtlichen Erlaubnis (Angelkarte) oder Pachtvertrages (Berufsfischer) und den Nachweis über Entrichtung der Fischereiabgabe (Marke) auch die Genehmigung der für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Fischereibehörde in Form eines Fischereischeines, der beim Angeln bzw. Fischen mitzuführen und Kontrollbefugten (z. B. Fischereiaufsehern) auszuhändigen ist.

Das Angeln mit der Friedfischhandangel bedarf keines Fischereischeines, hier ist der Erwerb einer Angelkarte und der Nachweis über Entrichtung der Fischereiabgabe ausreichend.

Kinder und Jugendliche, die in einem anderen Bundesland angeln wollen, können einen Jugendfischereischein beantragen. Bitte informieren Sie sich vorher über die Anerkennung.

Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres dürfen nicht angeln.

Zeugnis über bestandene Fischer- bzw. Anglerprüfung

  • Antrag auf Erteilung Fischereischein
  • 1 Passbild - ca. 3,5 x 4,5 cm
  • Zeugnis über bestandene Fischer- bzw. Anglerprüfung

Der Fischereischein wird auf Antrag nach erfolgreich bestandener Fischerei- bzw. Anglerprüfung unbefristet erteilt oder rechtsmittelfähig versagt.

Für die Erteilung des Fischereischeines wird eine Gebühr von 25,00 Euro erhoben.

Neben der Gebühr wird auf Antrag folgende Fischereiabgabe erhoben:

  • Kinder u. Jugendliche (8.-18. Lebensjahr) nur für 1 Kalenderjahr: 2,50 Euro
  • ab Vollendung 18. Lebensjahr
      • für 1 Kalenderjahr:   12,00 Euro
      • für 5 Kalenderjahre: 40,00 Euro
  • § 17 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Angeln, Fischen, Fischereischein