Fischereiabgabe – Erhebung

{{ oe.name }}

Rufen Sie uns an
{{ oe.phone }}
Schreiben Sie uns
{{ oe.email }}
{{ oe.postal }} {{ oe.city }}
{{ oe.street }} {{ oe.streetNumber }}
Öffnungszeiten
Ähnliche Dienstleistungen

Übersicht

Sie möchten Angeln. Dazu benötigen Sie neben einer Angelkarte auch den Nachweis der geleisteten Fischereiabgabe.

Das Angeln ist im Land Brandenburg ab dem vollendeten 8. Lebensjahr erlaubt. Angeln dürfen nur Personen, die eine Nachweiskarte mit eingeklebter gültiger Fischereiabgabemarke und eine Angelkarte für ihr Angelgewässer besitzen. Beide Dokumente zusammen berechtigen zum Angeln mit der Friedfischhandangel.

Die erforderlichen Grundkenntnisse für das Friedfischangeln sind in einem Informationsheft zusammengefasst, welches bei der unteren Fischereibehörde auch unter anderem in Tourismusinformationen erhältlich ist.

Die Nachweiskarten und die Fischereiabgabemarken sind bei den unteren Fischereibehörde, in Fischereibetrieben und in Angelgeschäften erhältlich. Auch beim Angeln mit der Friedfischhandangel (ohne Fischereischein) ist eine Angelkarte zu erwerben und die Fischereiabgabe zu entrichten.

Bitte beachten: Auch beim Angeln auf Raubfische sind, neben dem Fischereischein, der Nachweis der Fischereiabgabe sowie die Angelkarte mitzuführen.  

Bei Wohnsitz außerhalb des Landes Brandenburg wird die Fischereiabgabe nicht erhoben, wenn diese bereits im Heimatland entrichtet wurde (dann ist dieser Nachweis mitzuführen).

Die Abgabemarke ist nur gültig, wenn sie in die Nachweiskarte eingeklebt ist.

Angelkarten für das jeweilige Gewässer sind in Angelläden, Fischereibetrieben und Angelvereinen zu erwerben.

Vollendung des 8. Lebensjahres

  • bei alleiniger Entrichtung der Fischereiabgabe nur formloser Antrag

Die Fischereiabgabe wird zusammen mit der Erteilung des Fischereischeines oder auf Antrag erhoben.
Bei der erstmaligen Erhebung wird auch die Nachweiskarte mit ausgegeben.

Die Fischereiabgabemarken erhalten Sie auch bei den Fischereibetrieben und Angelvereinen sowie den Angelkartenausgabestellen vor Ort.(siehe LINK unten)

Höhe der Fischereiabgabe:

  • Kinder u. Jugendliche (8. -18. Lebensjahr) nur für 1 Kalenderjahr: 2,50 Euro
  • ab Vollendung des 18. Lebensjahres für 1 Kalenderjahr: 12,00 Euro
  • ab Vollendung des 18. Lebensjahres für 5 Kalenderjahre: 40,00 Euro
  • § 22 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
  • Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe
Angeln, Fischen, Fischereiabgabe