Angeln- Jugendfischereischein – Erteilung

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Übersicht

Kinder und Jugendliche, die in einem anderen Bundesland angeln wollen, können einen Jugendfischereischein beantragen.

Kinder und Jugendliche ab dem 8. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bedürfen für das Angeln mit der Friedfischrute im Land Brandenburg keines Fischereischeines. Hier ist der Erwerb einer Angelkarte und der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe ausreichend.

Wird von den Kindern und Jugendlichen beabsichtigt, die Angelfischerei in einem anderen Bundesland auszuüben, kann auf Antrag ein Jugendfischereischein erteilt werden.
Die Anerkennung in den anderen Ländern erfolgt länderspezifisch und nur im Rahmen der dortigen rechtlichen Regelungen, insbesondere zum Mindestalter und Umfang der Berechtigung.

Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres dürfen nicht angeln.

Vollendung des 8. Lebensjahres und 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

  • Antrag auf Erteilung Jugendfischereischein
  • 1 Passbild - ca. 3,5 x 4,5 cm
  • Einverständniserklärung der Eltern/Sorgeberechtigten

Der Jugendfischereischein wird auf Antrag befristet bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt oder rechtsmittelfähig versagt.

Für den Jugendfischereischein werden 2,50 Euro Verwaltungsgebühr fällig.

  • Neben der Gebühr wird auf Antrag folgende Fischereiabgabe für das Land Brandenburg erhoben:
    Kinder u. Jugendliche (8. - 18. Lebensjahr) für 1 Kalenderjahr: 2,50 Euro

§ 17 Abs. 6 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)

Angeln, Fischen, Jugendfischereischein, Kinderfischereischein