Straßenaufsicht
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Übersicht
Die Erfüllung von Aufgaben durch die Träger der Straßenbaulast von Gemeindestraßen wird durch die Straßenaufsicht des Landkreises überwacht.
Ausführliche Beschreibung
Gemäß § 44 Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG) ist für die Straßenaufsicht von Gemeindestraßen außerhalb kreisfreier Städte der jeweilige Landkreis als untere Landesbehörde zuständig. Die Straßenaufsicht überwacht den Träger der Straßenbaulast bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Kommt der Träger der Straßenbaulast seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, dass er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt.
Rechtsgrundlage