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Übersicht
Sie haben ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland (Import-Fahrzeug) erworben?
Sie wollen ein in Deutschland zugelassenen oder abgemeldetes Kfz (Export-Fahrzeug) in das Ausland überführen?
Einfuhr /Import von Fahrzeugen:
- Gebrauchtfahrzeuge aus dem Ausland sind grundsätzlich zur Identifizierung bei der Zulassungsbehörde vorzuführen. Es sei denn, aus dem vorgelegten Gutachten zum Gebrauchtfahrzeug geht hervor, dass die eingeschlagene Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) am Fahrzeug abgelesen wurde und mit den Fahrzeugpapieren übereinstimmt. Alternativ kann das Formblatt "Bestätigung der eingeschlagenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)" ausgefüllt und unterschrieben, von einer technischen Überwachungsorganisation oder dem "Technischen Dienst", vorgelegt werden.
Sie möchten vorab schon Ihr Wunschkennzeichen reservieren? Hier geht es zur Online-Reservierung.
Ausfuhr (Export) von Fahrzeugen:
- Das zu überführende Fahrzeug ist grundsätzlich zur Identifizierung bei der Zulassungsbehörde vorzuführen.
Der Antrag ist bei der Behörde des Wohnorts im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu stellen. Besteht im Inland kein Wohnsitz so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsbevollmächtigten zuständig. Die empfangsbevollmächtigte Person muss persönlich zur Antragsstellung erscheinen. Der Personalauswies oder der Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung von der empfangsbevollmächtigten Person ist im Original vorzulegen. Der zukünftige Halter muss ebenfalls persönlich bei der Behörde vorsprechen.
Da diese Fahrzeuge Kfz-Steuerpflichtig sind, setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Hauptzollamt in Verbindung, um die Höhe der Kfz-Steuer zu erfragen. Diese ist vor der Zulassung zu entrichten, sofern keine deutsche Kontoverbindung besteht.
Bei Finanzierung des Fahrzeuges fordern Sie bitte die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von Ihrer Bank an. Sobald das Dokumente von der entsprechenden Stelle angefordert wurde, können Sie hier prüfen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief in der Zulassungsbehörde vorliegt.
Einfuhr von Neufahrzeuge
- Fahrzeug hat noch keine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II)
- Identitätsnachweis
- Nachweis der Verfügungsberechtigung (Kaufvertrag oder Rechnung im Original)
- Nachweis der EU-Typgenehmigung im Original (Übereinstimmungsbescheinigung/CoC- Bescheinigung)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB zum Abruf)
- SEPA-Lastschriftmandat (Dieses muss sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben sein)
- Bescheinigung des Herstellers oder Generalimporteurs, dass keine ZB II beantragt oder ausgestellt wurde
- Wenn Sie im Namen Dritter handeln, Vollmacht und Personalausweis des Vollmachtgebers im Original
- ggf. Gutachten nach § 21 StVZO oder Datenblatt mit gültiger HU-Bescheinigung
- ggf. ausländische Zulassungsbescheinigung
- ggf. Zulassung auf einen Minderjährigen Einwilligungserklärung beider Elternteile sowie beide Personalausweise im Original
- ggf. Nachweis über das alleinige Sorgerecht
Einfuhr von Gebrauchtfahrzeuge aus der EU
- Identitätsnachweis
- Ausländische Zulassungsbescheinigung
- Nachweis der Verfügungsberechtigung (Kaufvertrag oder Rechnung im Original)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB zum Abruf)
- SEPA-Lastschriftmandat (Dieses muss sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben sein)
- Wenn Sie im Namen Dritter handeln, Vollmacht und Personalausweis des Vollmachtgebers im Original
- Nachweis der EU- Typgenehmigung im Original (Übereinstimmungsbescheinigung / CoC- Bescheinigung/Datenbestätigung)
- Bestätigung der eingeschlagenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
- ggf. gültige Hauptuntersuchung oder Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gem. § 21 StVZO
- ggf. ausländische Kennzeichen
- ggf. Zulassung auf einen Minderjährigen Einwilligungserklärung beider Elternteile sowie beide Personalausweise im Original
- ggf. Nachweis über das alleinige Sorgerecht
- Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne eine Behinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
Einfuhr von Neu - / Gebrauchtfahrzeuge Nicht EU-Fahrzeuge zusätzlich zu den oben genannten Dokumente noch eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
Ausfuhr/Export von Fahrzeugen
- Identitätsnachweis
- Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II)/Fahrzeugbrief
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I)/Fahrzeugschein
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen
- gültige HU-Bescheinigung
- SEPA-Lastschriftmandat (Dieses muss sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben sein)
- ggf. Kennzeichen
- Wenn Sie im Namen Dritter handeln, Vollmacht und Personalausweis des Vollmachtgebers im Original
- Erklärung zur Empfangsbevollmächtigung (nur erforderlich, wenn Halter/in keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.)
Grundgebühr von Einfuhrfahrzeugen:
- Änderung Kennzeichen 30,00 EUR
Zusatzgebühren von Einfuhrfahrzeugen
- Berichtigung der Erfassungsunterlagen (KBA) 0,60 EUR oder 2,60 EUR
- Ausstellung einer neuen ZB II 3,80 EUR
- Eintragung technischer Änderungen und Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO 39,50 EUR
- Ermittlung fehlender Daten 2,50 EUR
- Feinstaubplakette 5,00 EUR
- Technik manuell erfassen 15,30 EUR
- Kennzeichenreservierung 2,60 EUR
- Wunschkennzeichen 10,20 EUR
- Klebesiegel (je Klebesiegel) 0,30 EUR
Grundgebühren von Exportfahrzeugen
- Zuteilung Kennzeichen 31,40 EUR
Zusatzgebühren
- Berichtigung der Erfassungsunterlagen (KBA) 2,60 EUR
- Ausstellung neuer ZB II 3,80 EUR
- Eintragung technischer Änderungen und Erteilung Betriebserlaubnis - nach §21 StVZO 39,50 EUR
- Ermittlung fehlender Daten 2,50 EUR
- Technik manuell erfassen 15,30 EUR
- Klebesiegel (je Klebesiegel) 0,30 EUR