Gesundheitliche Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz
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Übersicht
Wir führen die gesundheitliche Beratung nach §10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) durch.
Seit dem 1. Juli 2017 gilt das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ – auch Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) genannt. Das Gesetz beinhaltet nach §10 u.a. eine gesundheitliche Beratung. Diese wird durch die Gesundheitsämter der Kommunen bzw. kreisfreien Städte durchgeführt. Das heißt, wer als Prosituierte oder Prostituierter arbeiten möchte, muss eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen.
Die gesundheitliche Beratung beinhaltet Informationen u.a. zur sexuellen Gesundheit, zur Krankheitsverhütung, Schwangerschaft und Empfängnisverhütung und zum Infektionsschutz. Die Beratung beinhaltet keine körperliche Untersuchung. Alle Informationen werden, gemäß der Schweigepflicht, vertraulich behandelt.
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin unter der Telefonnummer: 033841 91 297 oder per Email: gesundheitsamt@potsdam-mittelmark.de
Bringen Sie bitte zum Termin Ihren Personalausweis oder Reisepass bzw. Ausweisersatzdokumente mit.
Der Termin muss vorab telefonisch oder per Mail vereinbart werden. Die Beratung findet im Fachdienst Gesundheit, Straße nach Fichtenwalde 10 in 14547 Beelitz-Heilstätten statt. Gleich im Anschluss an die Beratung wird eine Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ausgestellt. Die Bescheinigung enthält den Namen und das Geburtsdatum der Person, die beraten wurde. Auf Wunsch kann zusätzlich eine pseudonymisierte Bescheinigung (Aliasbescheinigung) ausgestellt werden. Pseudonymisiert heißt, der echte Name wird durch einen Fantasienamen ersetzt. Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung muss bei der Anmeldung als Prostituierte oder Prostituierter vorgelegt werden und muss bei der Ausübung der Prostitutionstätigkeit mitgeführt werden.
Zwischen der gesundheitlichen Beratung und der Anmeldung dürfen höchstens drei Monate liegen. Personen über 21 Jahre müssen die gesundheitliche Beratung einmal im Jahr (jährlich) wahrnehmen. Personen zwischen 18 und 21 Jahren müssen die gesundheitliche Beratung alle 6 Monate (halbjährlich) wahrnehmen.
Die Dauer des Beratungsgespräches ist individuell.
Die Beratung und das Ausstellen der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ist kostenfrei.