Fleischhygiene - Schlachttier- und Fleischuntersuchung
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Übersicht
Wenn Huftiere geschlachtet werden, muss das Fleisch der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterzogen werden, bevor das Fleisch als Lebensmittel verwendet werden darf. Die amtliche Fleischuntersuchung muss auch durchgeführt werden, wenn das Fleisch im eigenen Haushalt des Tierhalters verzehrt wird.
Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Bei der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung handelt es sich um eine Pflichtuntersuchung bei der Schlachtung von Huftieren (Haustiere der Gattungen Rind (einschließlich Büffel und Bison), Schwein, Schaf, Ziege sowie Einhufer), Farmwild, Geflügel oder Hasentieren. Solange die vorgeschriebenen Untersuchungen nicht durchgeführt wurden, darf Fleisch nicht in den Verkehr gebracht werden. Im Falle einer Hausschlachtung von Huftieren darf es vor Abschluss der amtlichen Fleischuntersuchung nicht im eigenen Haushalt verzehrt werden.
Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist mindestens 3Tage im Voraus ein Termin mit dem für den jeweiligen Fleischbeschaubezirk zuständigen Fleischbeschautierarzt / der zuständigen Fleischbeschautierärztin zu vereinbaren.
Bei Tieren, die für Trichinellen empfänglich sind (Schwein, Pferd, Wildschwein, Dachs und Waschbär), ist außerdem die Untersuchung auf Trichinellen vorgeschrieben. Der Tierarzt/die Tierärztin der/die die amtliche Fleischuntersuchung durchführt, entnimmt dazu eine Probe aus der Muskulatur und untersucht sie anschließend. Erst, wenn das Ergebnis der Trichinellenuntersuchung vorliegt, kann das Fleisch zum Verzehr freigegeben werden.
Zu beachten sind die unterschiedlichen Anforderungen/Ausnahmen für die im folgenden genannten Formen der Schlachtung außerhalb von EU-Schlachthöfen.
- Hausschlachtung (Huftiere oder Farmwild)
Um eine Hausschlachtung handelt es sich, wenn jemand ein Tier für den eigenen häuslichen Gebrauch schlachtet oder durch eine Person, die über einen Sachkundenachweis (tierschutzkonformes Schlachten) verfügt, schlachten lässt. Die Abgabe von Fleisch, das im Rahmen einer Hausschlachtung gewonnen wurde, an Personen, die dem Tierhalterhaushalt nicht angehören, ist nicht erlaubt.
vorgeschriebene Untersuchungen:
- Amtliche Fleischuntersuchung
- Untersuchung auf Trichinellen bei empfänglichen Arten
- Die Schlachttieruntersuchung vor der Schlachtung ist bei einer Hausschlachtung nur dann vorgeschrieben, wenn das Tier unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung ein gestörtes Allgemeinbefinden zeigt.
Anmeldung der Fleischuntersuchung spätestens 3 Tage vor dem geplanten Schlachttermin bei dem/der für den jeweiligen Fleischbeschaubezirk zuständigen Fleischbeschautierarzt / Fleischbeschautierärztin unter Weiterführende Information
Notschlachtung (Huftiere oder Farmwild)
Die Notschlachtung soll die Verwertung eines ansonsten gesunden und schlachttauglichen Tieres, das einen frischen Unfall erlitten hat, zur Lebensmittelgewinnung ermöglichen. Die Schlachtung des Tieres muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgen. Die Schlachtung selbst erfolgt im Herkunftsbetrieb durch eine Person, die über einen Sachkundenachweis (tierschutzkonformes Schlachten) verfügt, das Tier wird anschließend auf einem sauberen Transportfahrzeug zu einem zugelassenen Schlachtbetrieb transportiert. Für Transporte, die länger als 2 Stunden dauern, ist ein Kühlfahrzeug erforderlich.
Vor der Schlachtung ist eine amtliche Schlachttieruntersuchung durch den für den jeweiligen Fleischbeschaubezirk zuständigen Fleischbeschautierarzt / Fleischbeschautierärztin durchführen zu lassen. Der Termin muss kurzfristig vereinbart werden. Bei Nichterreichen des/der zuständigen Fleischbeschautierarztes/-tierärztin kann beim Dezernat 3 (Tel. 033841 91333) die Vertretung erfragt werden.
Der/die amtliche Fleischbeschautierarzt/-tierärztin prüft bei der Schlachttieruntersuchung auch, ob der Zustand des Tieres ausschließlich durch eine frische Verletzung bedingt ist und nimmt auch Einsicht in die Dokumentation über Arzneimittelanwendungen.
Wenn der/die amtliche Fleischbeschautierarzt/-tierärztin das Tier als schlachttauglich befindet, gibt er/sie das Tier zur Schlachtung frei und ist während der gesamten Schlachtung anwesend. Dann stellt er/sie eine Bescheinigung aus. Der Tierhalter muss neben der Standarderklärung (Information zur Lebensmittelkette) ein weiteres Dokument (Begleitschein nach Anlage 8 der Tier-LMHV) ausfüllen. Die Bescheinigung des Tierarztes, der Begleitschein nach Anlage 8 TierLMHV und die Standarderklärung müssen den Schlachtkörper zum Schlachtbetrieb begleiten und dort abgegeben werden.
Der/die amtliche Tierarzt/Tierärztin im Schlachthof prüft die Bescheinigungen und führt die amtliche Fleischuntersuchung durch.
Schlachtung im Herkunftsbetrieb (Huftiere oder Farmwild)
Für die Schlachtung im Herkunftsbetrieb ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde (Fachdienst 31 des Landkreises PM) erforderlich.
Geflügel oder Hasentiere
Der Begriff Hasentiere umfasst Kaninchen, Hasen und Nagetiere.
Für Geflügel oder Hasentiere besteht die Pflicht zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung, wenn die Tiere an einem EU-zugelassenen Schlachtbetrieb geschlachtet werden sollen. Die Schlachtgeflügeluntersuchung erfolgt im Herkunftsbetrieb innerhalb von 72 Stunden vor der Schlachtung oder im Schlachtbetrieb. Die Geflügelfleischuntersuchung erfolgt dann im Schlachthof.
Wenn Geflügel oder Hasentiere zur Direktvermarktung im Herkunftsbetrieb geschlachtet wird, muss zweimal jährlich eine amtliche Schlachtgeflügeluntersuchung durchgeführt werden. Wer Geflügel im Rahmen einer Direktvermarktung im Tierhaltungsbetrieb schlachten möchte, muss vor der Aufnahme der Tätigkeit die Tätigkeit beim Fachdienst 31 anzeigen und vorweisen, dass die Betriebsräume die Hygieneanforderungen der Anlage 3 der Tier-LMHV erfüllen.
Wenn Geflügel im eigenen Haushalt des Geflügelhalters verzehrt wird, sind amtliche Schlachtgeflügeluntersuchung oder Fleischuntersuchung nicht vorgeschrieben. Die Abgabe von Geflügelfleisch an Personen, die dem Haushalt nicht angehören, ist in dem Fall nicht erlaubt.
Wild
Jäger, die entsprechend § 4 Absatz 1 der TierLMHV geschult sind, dürfen beim erlegten Wild die Fleischbeschau durchführen, wenn das Stück Wild vor dem Erlegen keine Verhaltensanomalien oder sonstige Krankheitsanzeichen aufwies. Für die Abgabe von Wild an einen Wildbearbeitungsbetrieb müssen sie über einen Nachweis darüber, dass sie als „kundige Person“ geschult sind, verfügen. Bei Schwarzwild, Dachsen und Waschbären ist darüber hinaus die Untersuchung auf Trichinellen vorgeschrieben. Die Proben für die Trichinellenuntersuchung dürfen nur durch für die Trichinella-Probennahme bei Schwarzwild oder Dachs amtlich beauftragte Jäger oder durch amtliche Tierärzte entnommen werden und müssen an einer Trichinellenuntersuchungsstelle des Landkreises PM untersucht werden. Bei Waschbären ist die Probennahme durch den amtlichen Tierarzt vorgeschrieben.
Jäger können die amtliche Beauftragung zur Trichinellenprobennahme bei Schwarzwild und Dachs beantragen. Dem Antrag sind eine Kopie des gültigen Jagdscheins und ein Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung zur Trichinellenprobennahme unter amtstierärztlicher Leitung oder Aufsicht beizufügen.
Jäger, die beim Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung die Tätigkeit als Direktvermarkter für Wild angezeigt haben, dürfen kleine Mengen Wildfleisch (Teilstücke ohne weitere Verarbeitung) an Einzelhandelsbetriebe im Umkreis von 100 km um den Erlegeort oder um den Wohnort oder an Endverbraucher abgeben. Bei der Direktvermarktung muss die Abgabe direkt zwischen Jäger und Endverbraucher bzw. Einzelhandel erfolgen (kein Versand!).
Ausgeweidetes Wild in der Decke gilt als Primärerzeugnis und darf in kleinen Mengen (Strecke eines Jagdtages) vom Jäger direkt an den Endverbraucher oder an den Einzelhandel zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher abgegeben werden.
Außerdem ist die Abgabe von Wild durch Jäger, die über den Nachweis einer Schulung als „kundige Person“ verfügen, an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe, möglich. Die amtliche Fleischuntersuchung wird in Wildbearbeitungsbetrieben durch amtliche Tierärzte/Tierärztinnen durchgeführt.