Fachdienst Gesundheit- Trinkwasser aus Brunnen

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Übersicht

Sie sind nicht an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen und nutzen einen Brunnen zur Trinkwasserversorgung? Als Betreiber bestehen für Sie bestimmte Pflichten gemäß der aktuell gültigen Trinkwasserverordnung.

Trinkwasser ist das Lebensmittel Nummer eins und unterliegt den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Bei zentralen Wasserversorgungsanlagen wird es regelmäßig durch die zuständigen Wasserversorgungsunternehmen untersucht und durch das Gesundheitsamt überwacht. Es gibt jedoch auch Regionen im Landkreis Potsdam-Mittelmark, die nicht zentral erschlossen sind. Hier erfolgt die Trinkwasserversorgung mittels Brunnen. Hierbei wird zwischen Eigenwasserversorgungsanlagen (Versorgung eigener Haushalt gemäß § 2 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV) und dezentralen Wasserversorgungsanlagen (Abgabe an Dritte, bspw. Nachbar, Ferienwohnung etc. gemäß § 2 Nummer 2 Buchstabe b TrinkwV) unterschieden. Eigenwasserversorgungsanlagen und dezentrale Wasserversorgungsanlagen unterliegen den, in der TrinkwV geregelten, Anzeige- und Untersuchungspflichten (§§ 11, 28, 29 TrinkwV).
Das Trinkwasser ist mindestens einmal jährlich mikrobiologisch, für dezentrale Wasserversorgungsanlagen mindestens alle 3 Jahre und für Eigenwasserversorgungsanlagen mindestens alle 5 Jahre umfassend auf ausgewählte Parameter der Gruppen A und B zu untersuchen.
Zudem sind die Wasserversorgungsanlagen durch den Fachdienst Gesundheit zu begehen (§§ 54, 55 TrinkwV). Bezüglich des Untersuchungsumfangs kontaktieren Sie uns bitte.

Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung ist Wasser für den menschlichen Gebrauch, das im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, ungeachtet seines Aggregatzustands und ungeachtet dessen, ob es auf Leitungswegen, durch Wassertransport-Fahrzeuge, aus Trinkwasserspeichern, auf Meeresbauwerken oder an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bereitgestellt wird und
a) für folgende Zwecke bestimmt ist:
aa) zum Trinken,
bb) zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken,
cc) zur Körperpflege und -reinigung,
dd) zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
ee) zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, oder
ff) zu sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken
oder
b) in Lebensmittelunternehmen verwendet wird zur Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind.

Die Untersuchung und Probenahme darf nur von einem akkreditierten und nach Trinkwasserverordnung zugelassenem Labor durchgeführt werden.

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Zur Erfüllung Ihrer Betreiberpflichten stellen Sie dem Gesundheitsamt folgende Unterlagen zur Verfügung:

  • Anzeige der Eigenwasserversorgungsanlage mittels  Erfassungsbogen
  • Untersuchungsbefunde

Die Fristen für die Anzeigepflichten sind in § 11 TrinkwV geregelt. Eine Kopie des Prüfberichts ist dem Gesundheitsamt innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung zu übersenden.

Die Gebühren für die Leistungen der Gesundheitsämter richten sich nach der Gebührenordnung des MSGIV.

Verstöße können Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände darstellen.

Trinkwasserverordnung, Infektionsschutzgesetz

Brunnen, Eigenwasserversorgungsanlage, dezentrale Wasserversorgungsanlage