Fachdienst Gesundheit- Bisphenol A (BPA) im Trinkwasser
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Übersicht
- Bei Ihnen wurde eine Rohrinnenbeschichtung mit Epoxidharz durchgeführt und es wurde eine erhöhte Konzentration an Bisphenol A (BPA) nachgewiesen.
- Es besteht Unklarheit ob eine Rohrinnenbeschichtung mit Epoxidharz vorliegt und BPA ins Trinkwasser abgegeben wird.
Bei BPA handelt es sich um einen hormonaktiven bzw. hormonähnlichen Stoff mit besorgniserregenden Eigenschaften. Bereits in geringsten Konzentrationen kann BPA in das Hormonsystem von Menschen eingreifen und bspw. die embryonale Entwicklung stören oder die Fortpflanzung beeinträchtigen. Aufgrund dessen wurde BPA 2017 von der ECHA (European Chemicals Agency) als besorgniserregender Stoff eingestuft. Mit der Neunovellierung der Trinkwasserverordnung 2023 wurde BPA mit einem Grenzwert von 2,5 µg/L aufgenommen. Bei BPA handelt es sich um eine viel verwendete Industriechemikalie u.a. als Ausgangsstoff für Epoxidharze. Wird es zusammen mit Epichlorhydrin polymerisiert bildet es stabile Schutzbeschichtungen. Diese wurden vor 20-30 Jahren für die Rohrinnenbeschichtung von korrodierten Trinkwasserleitungen (vorwiegend Leitungen aus verzinkten Stahl) eingesetzt. Dies hat zur Folge, dass BPA in hohen Konzentrationen ins Trinkwasser (Warmwasser) abgegeben wird und weiterhin mikrobiologische Belastungen des Trinkwassers bspw. mit Legionellen zu verzeichnen sind. Wurde in einer Gebäudewasserversorgungsanalage eine solche Beschichtung durchgeführt, ist dies unverzüglich dem Fachdienst Gesundheit anzuzeigen. Auch der Verdacht ist anzeigepflichtig und kann durch eine einfache Trinkwasserprobe durch den Fachdienst Gesundheit überprüft werden.
Rohrinnensanierung mit Epoxidharzbeschichtung (bestätigt bzw. vermutet).
Altunterlagen zu durchgeführten Beschichtungen (falls vorhanden).
Meldung durch den Betreiber bzw. Verbraucher, Überprüfung durch den Fachdienst Gesundheit, bei Nachweis von BPA Anordnung weiterer Maßnahmen
unverzüglich, auch bei Verdacht
Die Gebühren für die Leistungen der Gesundheitsämter richten sich nach der Gebührenordnung des MSGIV.
Verstöße können Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände darstellen.
Trinkwasserverordnung, Infektionsschutzgesetz