Fachdienst Gesundheit- Anzeige Wasserversorgungsanlagen
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Übersicht
Wasserversorgungsanlagen sind gemäß §§11 Absatz 1-3 Trinkwasserverordnung dem Fachdienst Gesundheit anzuzeigen. Sollten Sie dieser Anzeigepflicht bisher nicht nachgekommen sein, holen Sie dieses bitte unverzüglich nach.
Nach § 2 Nummer 2 Trinkwasserverordnung werden folgende Wasserversorgungsanlagen unterschieden: zentrale Wasserversorgungsanlagen (a-Anlagen), dezentrale Wasserversorgungsanlagen (b-Anlagen), Eigenwasserversorgungsanlagen (c-Anlagen), mobile Wasserversorgungsanlagen (d-Anlagen), Gebäudewasserversorgungsanlagen (e-Anlagen), zeitweilige Wasserversorgungsanlagen (f-Anlagen).
a) a-Anlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an
Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;
b) b-Anlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder
öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine zentrale Wasserversorgungsanlage oder eine Eigenwasserversorgungsanlage vorliegt;
c) c-Anlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;
d) d-Anlagen: bewegliche Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen wird einschließlich Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Anlagen, aus denen auf Meeresbauwerken Trinkwasser entnommen wird, jeweils einschließlich der Trinkwasserinstallation und etwaiger Wassergewinnungsanlagen;
e) e-Anlagen: Anlagen, aus denen aus einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage übernommenes Trinkwasser über eine Trinkwasserinstallation an Verbraucher abgegeben wird;
f) f-Anlagen: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die
aa) zeitweise betrieben werden, einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, oder
bb) zeitweise an eine zentrale Wasserversorgungsanlage, eine dezentrale Wasserversorgungsanlage, mobile Wasserversorgungsanlage oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage angeschlossen sind.
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat gemäß §§ 11 Absatz 1-3 dem Fachdienst Gesundheit folgendes anzuzeigen:
1. die Errichtung der Wasserversorgungsanlage (außer für d-Anlagen),
2. die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann (außer für f-Anlagen),
4. den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person,
5. die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage und
6. die voraussichtliche Dauer des Betriebs der Wasserversorgungsanlage (nur für f-Analgen).
Die Nummern 1-4 sind spätestens vier Wochen im Voraus anzuzeigen. Nummer 5 muss innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung erfolgen. Abweichend muss die Anzeige unverzüglich nach Kenntnisnahme der Anzeigepflichten Umstände erfolgen. Für Betreiber einer Nichttrinkwasseranlage besteht die Anzeigepflicht und die entsprechenden Fristen nach den Nummern 1 und 5. Für Betreiber einer e-Analgen gilt die Anzeigepflicht nur, wenn hier Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird.
Betreiber einer Wasserversorgungsanlage
Anzeigeformular, Prüfberichte (abhängig von der Wasserversorgungsanlage)
Erfassung, Begehung und Beprobung, Auswertung Prüfbericht, eventuell Anordnung von Maßnahmen
unverzüglich nach Kenntnis
abhängig von Anlagenart
Die Gebühren für die Leistungen der Gesundheitsämter richten sich nach der Gebührenordnung des MSGIV.
Verstöße können Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände darstellen.
Trinkwasserverordnung, Infektionsschutzgesetz