Ausländerbehörde - Beschäftigung und Ausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten

{{ oe.name }}

Rufen Sie uns an
{{ oe.phone }}
Schreiben Sie uns
{{ oe.email }}
{{ oe.postal }} {{ oe.city }}
{{ oe.street }} {{ oe.streetNumber }}
Öffnungszeiten

Übersicht

Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (§§ 4a und 60a Aufenthaltsgesetz, § 61 AsylG), einer Beschäftigungsduldung (§ 60d Aufenthaltsgesetz), einer Ausbildungsduldung (§ 60c Aufenthaltsgesetz) oder einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung (§ 16g Aufenthaltsgesetz) für Inhaber von Aufenthaltsgestattungen und Duldungen

Personen, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden (Inhaber von Aufenthaltsgestattungen), abgelehnte Asylbewerber und Personen, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wurde (Inhaber von Duldungen) benötigen eine Erlaubnis der Ausländerbehörde, wenn sie in Deutschland arbeiten, eine Ausbildung oder ein Praktikum absolvieren möchten.

  • Mithilfe dieser Leistung können Sie bei der Ausländerbehörde Folgendes beantragen:
  • eine Beschäftigungserlaubnis
  • eine Beschäftigungsduldung
  • eine Ausbildungsduldung
    oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer

Erforderliche Dokumente für die Bearbeitung Ihres Anliegens sind:

  • Gültige Aufenthaltsgestattung, Bescheid des BAMF, mit dem der Asylantrag abgelehnt wurde, oder Duldung
  • Ausweisdokument (zum Beispiel Reisepass, ID-Karte) oder Ausweisersatz, sofern vorhanden
  • wenn in Vertretung für eine andere Person gehandelt wird: Nachweis über die Vertretungsbefugnis.

Darüber hinaus benötigt die Ausländerbehörde,

...wenn Sie arbeiten möchten:

    • Arbeitsvertrag und Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

Für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung benötigt die Ausländerbehörde darüber hinaus:

  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts für die letzten zwölf Monate und für die Zukunft
  • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Nachweis über den Schulbesuch für in familiärer Lebensgemeinschaft lebende minderjährige Kinder im schulpflichtigen Alter
  • Nachweis über die Teilnahme am Integrationskurs, sofern Sie in der Vergangenheit von der Ausländerbehörde dazu verpflichtet worden sind

...wenn Sie eine Ausbildung beginnen oder fortsetzen möchten:

    • Ausbildungsvertrag und Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
    • Bestätigung der Bildungseinrichtung über die Zulassung zur Berufsausbildung
    • Nachweis über die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. Nachweis über die Beantragung dieser Eintragung
    • bei Berufsausbildungen in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- und Helferberuf zusätzlich: Ausbildungszusage des Ausbildungsbetriebs oder der Bildungseinrichtung für die anschließende qualifizierte Berufsausbildung in einem Engpassberuf

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (§ 16g Aufenthaltsgesetz) benötigt die Ausländerbehörde darüber hinaus:

  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts

...wenn Sie ein Praktikum absolvieren möchten:

    • Praktikumsvertrag bzw. Absichtserklärung des Praktikumsgebers, sofern noch kein Vertrag vorliegt
    • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, wenn es sich nicht um ein Praktikum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes handelt

...wenn Sie minderjährig sind:

    • Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Personen zum Aufenthalt in Deutschland

...wenn Sie ein vorhandenes Dokument ändern oder verlängern lassen möchten:

    • Nachweise über die relevante Änderung (zum Beispiel Wechsel oder Verlust des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes)

Wenn die Ausländerbehörde fehlende Unterlagen nachfordern muss, führt dies zu längeren Bearbeitungszeiten. Es empfiehlt sich deshalb, der Ausländerbehörde so viele Informationen wie möglich bereitzustellen.