Leistungen nach dem Landesteilhabegesetz
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Übersicht
Schwerbehinderte, blinde, taubblinde und gehörlose Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen einen Anspruch auf Teilhabegeld.
Im Land Brandenburg besteht zum Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen und Mehraufwendungen ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Landesteilhabegeldgesetz (LTeilhGG). Leistungen nach dem LTeilhGG umfassen ein Teilhabgeld für
- blinde Menschen
- gehörlose Menschen
- taubblinde Menschen und
- einige Gruppen von schwerbehinderten Menschen.
Das Landesteilhabegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag ab dem Monat ausgezahlt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats. Die Auszahlung erfolgt monatlich.
Zweckgleiche Leistungen, wie beispielsweise Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse und ähnliche) werden in einem festgelegten Rahmen aus die Leistungen des Landteilhabegeldes angerechnet.
Anspruchsberechtigt im Sinne des Landesteilhabegeldgesetzes sind:
- Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
- mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände,
- mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen,
wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht
- blinde Menschen und ihnen nach § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellte Personen
- gehörlose Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als gehörlos im Sinne dieses Gesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt
- taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBI nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Antrag auf die Gewährung von Teilhabegeld an Schwerbehinderte, Blinde und Gehörlose nach den Bestimmungen des Landesteilhabegeldgesetzes
- Nachweis der Zuerkennung des Merkzeichens durch das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (Bescheid zum Schwerbehindertenausweis)
- Bescheid der Pflegekasse über den Umfang von Pflegebedürftigkeit bei bestehender Pflegebedürftigkeit
Der Umfang der weiter benötigten Unterlagen, insbesondere über Leistungen anderer Träger, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Die Gewährung von Landesteilhabegeld erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Den Antrag können Sie mittels des zur Verfügung gestellten Formulars stellen. Senden Sie alle erforderlichen Nachweise an den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Fachdienst Soziale Leistungen, Team Pflege- und Betreuungsmanagement. Nach der Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.