Hilfe zum Lebensunterhalt
{{ oe.name }}
{{ oe.street }} {{ oe.streetNumber }}
Übersicht
Wenn Ihr Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht, Sie weniger als drei Stunden arbeitsfähig sind und kein verwertbares Vermögen besitzen, haben Sie Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII. Diese Hilfe bezieht sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes, wie z.B. Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Wenn Ihr Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht, Sie weniger als drei Stunden arbeitsfähig sind und kein verwertbares Vermögen besitzen, haben Sie Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII. Diese Hilfe bezieht sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes, wie z.B. Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Sie sind hilfebedürftig und
- befristet voll erwerbsgemindert oder
- beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht
Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können
Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass, ggf. Meldebestätigung
- Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
- Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
- Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben
- Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
- Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizung, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt wird weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, wie zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunktgeleistet, ab dem das Sozialamt über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.
Vereinbaren Sie beim Fachdienst Soziale Leistungen ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Gespräch mit. Füllen Sie im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
Der Fachdienst Soziale Leistungen des Landkreises wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.