Eingliederungszuschuss

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Übersicht

Der Eingliederungszuschuss ist eine Förderung für Arbeitgeber, bei Einstellung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II, bei denen Vermittlungshemmnisse vorliegen.

Mit dem Eingliederungszuschuss wird für Sie als Arbeitgeber die berufliche Integration von Personen unterstützt, deren Vermittlung erschwert ist. Die Einstellung muss in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis erfolgen.

Der Eingliederungszuschuss ist ein finanzieller Nachteilsausgleich für Sie als Arbeitgeber, wenn die Einarbeitung eines neuen Mitarbeitenden über den üblichen Rahmen hinausgeht. Grundsätzlich zielt der Zuschuss darauf ab, eine langfristige Beschäftigung des Arbeitnehmers zu ermöglichen. Die Unterstützung erfolgt in Form eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt. Grundsätzlich wird er nur gezahlt, wenn er zur beruflichen Integration des Arbeitnehmers erforderlich ist.

Die Höhe und Dauer der Förderung bemessen sich an den konkreten Defiziten und Vermittlungshemmnissen des Bewerbers. Erweiterte Fördermöglichkeiten für einzelene Personengruppen (Arbeitnehmer*innen die das 50. Lebensjahr vollendet haben, behinderte und schwerbehinderte Menschen, besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen). Es gilt die Nachbeschäftigungszeit gem. §92 Abs. 2 S.1 SGB III.

Es werden keine Arbeitsverhältnisse gefördert, welche gegen das Mindestlohngesetz verstoßen.

Der Bewerber bezieht Leistungen nach dem SGB II und es liegen Hemmnisse vor, die dazu führen, dass die Einarbeitung des neuen Mitarbeitenden über den üblichen Rahmen hinausgeht.

  • Antrag auf Eingliederungszuschuss
  • Kopie des Arbeitsvertrages
  • DEÜV-Anmeldung

Sie als Arbeitgeber stellen eine Förderanfrage an den Arbeitgeberservice des Jobcenters. Nach Prüfung der individuellen Förderfähigkeit des Bewerbers erhalten Sie einen Antrag auf Eingliederungszuschuss. Diesen reichen Sie ausgefüllt mit den erforderlichen Nachweisen (Kopie des Arbeitsvertrages, DEÜV-Meldung) ein. Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid mit den Abrechnungsmodalitäten.

Die Antragstellung muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgen.

In Abhängigkeit von der Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sollten Sie mit einer Bearbeitung innerhalb von 4 Wochen rechnen.

EGZ Förderung für Arbeitgeber Lohnkostenzuschuss