Unterhaltsvorschuss beantragen
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Übersicht
Zahlt der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt? Dann beantragen Sie hier Unterhaltsvorschussleistungen.
Die Unterhaltsvorschussleistungen werden beim Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Wenn das Kind Unterhaltsvorschuss erhält, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den unterhaltsverpflichteten Elternteil kraft Gesetzes bis zur Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land Brandenburg, vertreten durch die zuständige UV-Stelle über. Diese Ansprüche werden dann gegen den unterhaltsverpflichteten Elternteil geltend gemacht.
Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt derzeit für:
- Kinder unter 6 Jahren 227,00 Euro,
- Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 299,00 Euro,
- Kinder von 12 bis unter 18 Jahren 394,00 Euro.
Ihr Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn es
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- in häuslicher Gemeinschaft mit einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt
- und nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist Waisenbezüge erhält.
Darüber hinaus hat Ihr Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn
- es keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
- es durch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss nicht mehr auf SGB II-Leistungen angewiesen sein wird oder
- der alleinerziehende Elternteil ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto hat und nur ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezieht.
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis
- Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkommensnachweise wie z. B. Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente
- Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt für den Familienverbund
- Vollmachten/Betreuungsvollmachten
- Schulbescheinigung (ab 15 Jahren)
- Unterhaltstitel (z. B. Urteil, Urkunde über Unterhaltsverpflichtung etc.)
- Eheurkunde
- Scheidungsbeschluss
- Nachweis über das Getrenntleben (z.B. Finanzamt oder Schreiben vom Rechtsanwalt)
- Niederlassungs-/Aufenthaltserlaubnis
- Sterbeurkunde der/s Unterhaltspflichtigen
- SGB II-Bescheid (ab 12 Jahren, einschließlich Berechnungsbogen)
Antragstellung durch alleinerziehenden Elternteil, Auszahlung und Regress durch die Unterhaltsvorschussstelle
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Zeit vor der Antragstellung vor, kann die Unterhaltsvorschussleistung auch rückwirkend für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zumutbare Bemühungen, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen, unternommen haben.
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