Wasser - Wasserschutzgebiet
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Übersicht
Der Landkreis Potsdam-Mittelmark gewinnt sein Trinkwasser vorrangig aus Grundwasser, mancherorts mit Anteilen von Uferfiltrat. Zum Schutz dieses Wasser zur Verwendung als Trinkwasser werden Wasserschutzgebiete mit spezifischer Schutzgebietsverordnung nach § 51 Wasserhaushaltsgesetz festgesetzt.
Hier im Landkreis fördern zurzeit 44 Wasserwerke Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung. Viele dieser bestehenden Wasserschutzgebiete wurden mit Beschlüssen der Kreis- und Bezirkstage der Deutschen Demokratischen Republik festgesetzt und gelten nach § 15 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes fort.
Da die darin festgesetzten Schutzbestimmungen nicht den aktuellen Anforderungen an den Trinkwasserschutz entsprechen und die Lage und Ausdehnung der Schutzzonen oft nicht den aktuellen Erkenntnissen entsprechen, ist die Überarbeitung und Neufestsetzung dringend erforderlich.
Das Wohl der Allgemeinheit muss die Festsetzung erforderlich machen. Eine Beeinträchtigung der Eignung des Grundwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung muss dauerhaft vermieden werden.
Es muss eine derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung geschützt werden.
Das Wasservorkommen muss schutzwürdig sein. Das Rohwasser muss somit in ausreichender Menge und Qualität zu Verfügung stehen.
Anhörungsverfahren zum geplanten Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk
Wildenbruch Bergheide
Durchführung des Erörterungstermins
Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark
Es ist beabsichtigt, zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Wildenbruch Bergheide ein Wasserschutzgebiet festzusetzen. Dazu wurden im Zeitraum vom 11. Mai bis zum 19. Juni 2026 der Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten ausgelegt. Am 08.09.2026, um 17:00 Uhr, findet im Großen Saal im 3. OG des Rathauses in Michendorf eine mündliche Erörterung zur geplanten Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wildenbruch Bergheide statt.
Der Erörterungstermin dient dem Zweck, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu
besprechen. Dabei wird den Personen, die fristgemäß Einwendungen vorgebracht haben,
die Möglichkeit eingeräumt, zur Schutzgebietsausweisung Stellung zu nehmen und Fragen zu stellen.
An dem Erörterungstermin kann jeder Betroffene teilnehmen.