Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 SGB III)

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung dienen vorrangig  der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt beziehungsweise der Verbesserung der Eingliederungsaussichten. Sie bieten die Möglichkeit, am individuellen Bedarf orientierte Unterstützungsangebote zu unterbreiten.
Dazu gehören beispielsweise:

  • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
  • Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
  • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
  • Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit 
  • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

Einstiegsqualifizierung für Jugendliche
(§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 54a SGB III)

Jugendlichen mit eingeschränkten Vermittlungschancen werden Perspektiven für den Einstieg in die berufliche Ausbildung eröffnet. Arbeitgeber erhalten auf Antrag einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung. Sach- und Personalkosten sind durch die Betriebe selbst zu tragen.

Außerbetriebliche Ausbildungen
(§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 76 SGB III)

Für benachteiligte Jugendliche, bei denen eine Vermittlung in ein Ausbildungsverhältnis auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen und nach Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme nicht erfolgreich ist, kann eine Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen zunächst für das erste Jahr, gegebenenfalls auch bis zum Abschluss der gesamten Ausbildung, gefördert werden. Nach dem ersten Jahr soll versucht werden, die Auszubildenden in einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu vermitteln.

Förderung der beruflichen Weiterbildung
(§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 81 ff. SGB III)

Um an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen zu können, wird ein Bildungsgutschein benötigt. Dieser kann nur ausgehändigt werden, wenn bestimmte Fördervoraussetzungen erfüllt werden. Unter anderem müssen die Integrationschancen durch die Weiterbildung erheblich verbessert werden. Um den Weiterbildungsbedarf passgenau und individuell zu ermitteln, ist eine ausführliche Beratung durch die Ansprechpartner im Jobcenter notwendig.

Gewährung von Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber
(§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 88 ff. SGB III)

Eingliederungszuschüsse bieten die Möglichkeit eines finanziellen Nachteilausgleichs für den Arbeitgeber, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zu Beginn der Beschäftigung den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsplatzes nicht entspricht. Die grundlegenden Fördermerkmale des Eingliederungszuschusses, erschwerte Vermittlung und Minderleistung, sind dabei zwingende Voraussetzung für eine Förderung. Die Höhe der Förderung wird über den erforderlichen Ausgleich der Minderleistung bestimmt.

Weitere Infos zu Eingliederungszuschüssen finden Sie hier.

Eingliederungszuschüsse für behinderte Menschen
(§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 90 SGB III)

Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen bieten im Vergleich zu den allgemeinen Eingliederungszuschüssen erweiterte Förderungsmöglichkeiten, bezogen auf die Höhe und die Dauer der Förderung. Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen gibt es darüberhinausgehende Fördermöglichkeiten. Neben dieser speziellen Förderung stehen behinderten und schwerbehinderten Menschen auch die Regelinstrumente zur Verfügung.

Kommunale Eingliederungsleistungen
(§ 16a SGB II)

Schuldnerberatung:
Gerade im Rahmen der Schuldnerberatung besteht ein großer Bedarf an Unterstützung. Überschuldung stellt sich immer mehr als eines der schwerwiegendsten Vermittlungshemmnisse dar. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark stellt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte ein zusätzliches Kontingent an Beratungsangeboten zur Verfügung.

Suchtberatung:
Ebenso nimmt die Suchtberatung einen hohen Stellenwert ein. Ohne Bewältigung einer Suchtkrankheit ist weder eine Integration in Arbeit möglich noch eine anderweitige Förderung sinnvoll zum Beispiel im Rahmen der Qualifizierung. Auch hier gibt es ein zusätzliches Angebot des Landkreises.

Förderung mit dem Einstiegsgeld
(§ 16b SGB II)

Die Förderung mit dem Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung für erwerbsfähige Leistungsberechtige, die arbeitslos sind. Es kann bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erbracht werden, wenn es für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist und durch die Tätigkeit entweder die Hilfebedürftigkeit zukünftig entfällt, oder wenn die leistungsberechtigte Person durch die Tätigkeit unter Ausschöpfung ihrer individuellen Möglichkeiten erwerbstätig ist.

Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen
(§ 16c SGB II)

Gründungswillige und selbstständige erwerbsfähige Leistungsberechtigte können während des Gründungsprozesses mit unterschiedlichen Eingliederungsleistungen beim Aufbau einer nachhaltigen Selbstständigkeit unterstützt werden. Die tatsächliche Neugründung kann durch die Förderung von erforderlichen Sachgütern mit Hilfe der Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen erleichtert werden. Außerdem besteht die Möglichkeit der Förderung mit Einstiegsgeld. Auch danach kann im Einzelfall die Förderung von notwendigen Sachgütern über Darlehen oder Zuschüsse möglich sein. Zusätzlich können leistungsberechtigte Selbstständige im Hinblick auf die Erhaltung oder Neuausrichtung ihrer selbstständigen Tätigkeit beraten und durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten unterstützt werden.

Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
(§ 16d SGB II)

Jobcenter sollen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten schaffen. Die vorrangige Zielsetzung von Arbeitsgelegenheiten ist die (Wieder-)Heranführung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an den allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie dienen dazu, die soziale Integration zu fördern, Beschäftigungsfähigkeit der Menschen aufrecht zu erhalten beziehungsweise wiederherzustellen und die Chancen zur Integration in den regulären Arbeitsmarkt zu erhöhen.

§ 16 e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen 
(§ 16e SGB II)

Die Zielgruppe umfasst Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Unternehmen, die Personen einstellen, die zu der Zielgruppe gehören, können mit einem Zuschuss für das Gehalt der neuen Mitarbeiterin/des neuen Mitarbeiters gefördert werden, wenn für die Dauer von mindestens zwei Jahren ein Arbeitsverhältnis begründet wird.

Geförderte Arbeitsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Förderung besteht in einem Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der/des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und kann maximal 75 % des Arbeitsentgelts betragen.

Flyer Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

§ 16 i Teilhabe am Arbeitsmarkt
(§ 16i SGB II)

Von der neuen Förderung können Menschen profitieren, die über 25 Jahre alt sind, für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.

Nähere Informationen zu den neuen Förderinstrumenten und den Ansprechpartnern im Jobcenter MAIA finden Sie auf unseren Infoblättern:

Flyer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose

Auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums finden Sie weitere Infos zum Teilhabechancengesetz.

Maßnahmen der freien Förderung
(§ 16f SGB II)

Langzeitarbeitslose mit komplexen Problemlagen bedürfen einer verstärkten Betreuung. Die freie Förderung flexibilisiert Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und ermöglicht eine Modifizierung gesetzlicher Leistungen, wie es den Zielen und Grundsätzen des SGB II entspricht.

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