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Anzeige Ersatzbaustoffkataster, gem. § 22 Ersatzbaustoffverordnung

Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde in einem Register, das sog. Ersatzbaustoffkataster, dokumentiert.


Anzeigepflicht ab 250 m³ Einbaugesamtvolumen

Gem. § 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 sind folgende mineralische Ersatzbaustoffe oder deren Gemische ab 250 m³ Gesamtvolumen anzeigepflichtig:

Bodenmaterial

  • Bodenmaterial der Klasse BM-F3,

Baggergut

  • Baggergut der Klasse BG-F3, 

Recyclingbaustoffe

  • Recyclingbaustoffe der Klasse RC-3,

Aschen aus Verbrennungsprozessen:

  • Hausmüllverbrennungsasche der Klasse HMVA-2,
  • Braunkohlenflugasche BFA,
  • Steinkohlenkesselasche SKA,
  • Steinkohlenflugasche SFA,
  • Hausmüllverbrennungsasche der Klasse HMVA-1,

Schlacken aus der Metallerzeugung

  • Stahlwerksschlacke der Klasse SWS-2,
  • Kupferhüttenmaterial der Klasse CUM-2,
  • Stahlwerksschlacke der Klasse SWS-1,
  • Hochofenstückschlacke der Klasse HOS-2,
  • Kupferhüttenmaterial der Klasse CUM-1,
  • Gießereirestsand GRS sowie
  • Gießerei-Kupolofenschlacke GKOS.

Anzeigepflicht in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten

Bei einem Einbau in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten außerhalb der Zone I sind alle mineralischen Ersatzbaustoffe und ihre Gemische anzeigepflichtig mit Ausnahme von

  • Bodenmaterial der Klasse  BM-0 
  • Baggergut der Klasse BG-0 
  • Schmelzkammergranulat SKG 
  • Gleisschotter der Klasse GS-0 oder
  • Gemische aus den vorgenannten mineralischen Ersatzbaustoffen.

Hinweise

Der Einbau der o.g. mineralischer Ersatzbaustoffe ist der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde vier Wochen vor Beginn schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (Voranzeige) (§ 22 Abs. 2).

Nach Abschluss der Maßnahme ist eine Abschlussanzeige unter Angabe der tatsächlich eingebauten Mengen innerhalb von zwei Wochen der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen (§ 22 Abs. 4).

Der Grundstückseigentümer oder ein von ihm beauftragter Dritter hat nach Ende der bestimmungsgemäßen Nutzung eines technischen Bauwerkes den Zeitpunkt des Rückbaus oder den Verbleib unter Angabe der Folgenutzung innerhalb eines Jahres mitzuteilen (§ 22 Abs. 6).

Eine Anzeige, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wird, ist nach § 26 Abs. 1, Nr. 4 Ersatzbaustoffverordnung i. V.m. § 69 Abs. 1, Nr. 8 und § 69 Abs. 3, Kreislaufwirtschaftsgesetz kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden. 

Verlauf

Bis zur Verfügbarkeit eines bundesweiten, digitalen Ersatzbaustoffkatasters führen die Unteren Abfallwirtschaftsbehörden ein eigenes Kataster.

Die ausgefüllte Datei kann per E-Mail an abfall-boden@remove-this.potsdam-mittelmark.de gesendet werden.

Erforderliche Unterlagen

Vor- und der Abschlussanzeige gem. § 22 Abs. 3, Download unter Dokumente

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernat 4 - Bauen, Umwelt und Kataster
Fachdienst 46 - Umwelt
 
Untere Abfallwirtschaftsbehörde

Niemöllerstraße 1
14806 Bad Belzig

Besucheranschrift:
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
Telefon: 03328 318 -373, -374, -376
Telefax: 03328 318 583
E-Mail: abfall-boden@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Ansprechpartner der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde nach Ämtern, Gemeinden und Städten:

Ansprechpartner in der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
nach vorheriger Vereinbarung

Dienstag
08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr

Rechtliche Grundlagen

 § 22 und § 23 Ersatzbaustoffverordnung


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