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Jagdpacht / Anzeige und Eintragung in Jagdschein

Wer die Jagd ausüben will, benötigt neben dem behördlichen
Jagdschein (LINK) auch einer privatrechtlichen Erlaubnis
(Eigentums-Jagdrecht, Jagdpachtvertrag oder Jagderlaubnis).

Hinweise

Allgemein

Ein Jagdpachtvertrag genehmigt das gesamte Jagdausübungsrecht für den / die Jagdpächter in einen bestimmten Jagdbezirk unter Zahlung einer Pacht.

Verpächter sind die Jagdgenossenschaften, Eigenjagdbesitzer oder Nutznießer eines Jagdbezirkes. Der Verpächter kann sich die Jagdnutzung auf eine bestimmte Wildart für sich vorbehalten (§ 11 Abs. 1 BJagdG)

 

Schriftform

Beim Abschluss eines Jagdpachtvertrages sind neben den Vorschriften des § 11 BJagdG und § 13 ff BbgJagdG auch die Vorschriften des BGB über Verträge und Pacht zu beachten. Für den Jagdpachtvertrag und seine Änderungen ist die Schriftform verbindlich vorgeschrieben. Gemäß § 126 BGB bedarf es bei der Schriftform eines Vertrages einer Urkunde, auf der beide Vertragsparteien unterzeichnen (Unterschriften aller Vertragspartner!).

 

Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages

Verträge die gegen nachfolgende Vorschriften verstoßen sind von vorn herein nichtig(!):

 

Nach Bundesrecht (§ 11 Abs. 6 BJagdG):

  • Verpachtung nur eines Teiles eines Jagdausübungsrechtes (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BJagdG), z. B. Einschränkung der Vogeljagd
  • Verpachtung unter der Mindestgröße der Teilreviere (§ 11 Abs. 2 BJagdG)
  • Verpachtung über die Gesamtjagdpachtfläche pro Jäger (§ 11 Abs. 3 BJagdG)
  • Ein nicht schriftlicher Jagdpachtvertrag (§ 11 Abs. 4 BJagdG)
    • Dieses gilt auch für Ergänzungen und Änderungen des Jagdpachtvertrages.
  • Verpachtung an einen nicht jagdpachtfähigen Jäger (§ 11 Abs. 5 BJagdG)
  • Mindestens 3 Jahre Jahresjagdscheininhaber
  • Personen mit Jugend-, Ausländer- oder Falknerjagdschein sind nicht jagdpachtfähig.

 

Nach Landesrecht (§ 17 BbgJagdG):

  • Verpachtung unterhalb der Mindestpachtzeit (§ 13 Abs. 2 BbgJagdG)
  • Verpachtung an mehr als die Jagdpächterhöchstzahl (§ 14 BbgJagdG)

 

Aus den diversen Urteilen ist ersichtlich, dass beim erforderlichen Schriftformerfordernis nicht nur alle (z.B. der gesamte Jagdvorstand) und die richtigen Unterschriften zu beachten sind, sondern auch eine feste Verbindung des Jagdpachtvertrages mit allen Anlagen, die zum Jagdpachtvertrag gehören, insbesondere eine Revierbeschreibung, Flurstücksliste oder eine Karte mit Grenzen des verpachteten Jagbezirkes.

 

Anzeigepflicht

Die Vertragsurkunde und deren Änderung sind mit allen Anlagen der unteren Jagdbehörde anzuzeigen (§ 12 BJagdG). Jagdpächter, Mit- oder Unterpächter sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen die Ausübung des Jagdrechts zusteht.

Auch die Aufnahme eines weiteren Jagdpächters (Änderung des Jagdpachtvertrages) ist auch unverzüglich der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen.

Verlauf

Der Jagdpächter hat die Vertragsurkunden (vollständig!) bei der für den Jagdbezirk örtlich zuständigen unteren Jagdbehörde anzuzeigen.

Die Untere Jagdbehörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden,

    • wenn die Vorschriften über die Mindestpachtdauer nicht beachtet sind oder
    • wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 BJagdG (Hege) verletzt werden.

Die UJB prüft keine Nichtigkeit oder Unwirksamkeit. Diese stellen keinen Beanstandungsgrund dar. Bei offensichtlicher Nichtigkeit (Unvollständigkeit) dürfen die Unterlagen zurückgewiesen werden.

In einem möglichen Beanstandungsbescheid werden die Vertragsteile aufgefordert, den Jagdpachtvertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht stellt. Das Amtsgericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist. Die Bestimmungen für die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrages gelten sinngemäß; jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

Wird der Vertrag beanstandet, so darf der Jagdpächter die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist (§ 12 Abs. 4 BJagdG).

Nach der Anzeigebestätigung mit Nichtbeanstandung trägt die für den Wohnsitz des Jagdpächters zuständige untere Jagdbehörde dann unter Vorlage der angezeigten Vertragsurkunde die anteilige Fläche in den Jagdschein ein.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausfertigungen der Jagdpachtvertragsurkunden mit ggf. allen Anlagen
  • Jagdschein zur Eintragung

Gebühren

Für die Anzeige und Eintragung in den Jagdschein wird eine Gebühr nach Gebührenordnung erhoben.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernat 3 – Gesundheit, Landwirtschaft und Veterinärwesen
Fachdienst 38 – Fischerei, Jagdwesen und ÖRE
Untere Jagdbehörde
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

 

E-Mail: jagd-fischerei@potsdam-mittelmark.de

Telefax: 03381 533269

Telefon:
Herr Dietz:   03381 53-3124

Herr Strauß: 03381 53-3324

Telefonsprechzeiten:

Montag, 9 - 12 Uhr

Donnerstag, 9 - 12 Uhr 

Öffnungszeiten

Dienstag, 9 - 12 Uhr und 13 - 17 Uhr

Rechtliche Grundlagen

  • § 11, 12 Bundesjagdgesetz (BJagdG),
  • § 15, 16 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG),
  • Tarifstelle 6.1.3 -6.1.5 und 6.2.19 Anlage 2 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)

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