Bürgerservice
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Bootsstege - Anlagen in und an Gewässers
Für die Genehmigungen von Steganlagen, Bootsliegeplätze, einschließlich Festmacher, Uferbefestigungen und Slipanlagen ist gemäß § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes
die untere Wasserbehörde zuständig. Steganlagen sind begehbare bauliche Anlagen. Sie sind zum Anlegen von Booten bestimmt und geeignet.
Die Untere Wasserbehörde erteilt eine wasserrechtliche Genehmigung, wenn dem beabsichtigten Vorhaben
keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt
wird. Die wasserrechtliche Genehmigung schließt alle weiteren, für das Vorhaben nach Landesrecht
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen, ein. Das betrifft vor allem die naturschutzrechtliche
Zulassung, die Bestandteil der wasserrechtlichen Genehmigung ist.
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unteren Wasserbehörde
Dokumente
Gebühren
Für die wasserrechtliche Genehmigung werden Gebühren entsprechend des Baukostenwertes erhoben. Die Baukosten dafür im Antrag unbedingt angeben.
- für die ersten 52 000 EUR 1,1 % des Baukostenwertes, mindestens 85,00 €
- für die weiteren 461 000 EUR 0,22 % des Baukostenwertes
- für den 513 000 EUR übersteigenden Teil 0,11 % des Baukostenwertes
Ansprechpartner
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Umwelt
Untere Wasserbehörde
Frau Boll
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
wasser@potsdam-mittelmark.de
Besucheranschrift:
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
Telefon: 03328 318-292
Telefax: 03328 318-185
Handy: 0160 4717960
Öffnungszeiten
Montag
nach Vereinbarung
Dienstag
nach Vereinbarung
Mittwoch
nach Vereinbarung
Donnerstag
nach Vereinbarung
Freitag
nach Vereinbarung
Rechtliche Grundlagen
§ 36 Wasserhaushaltsgesetz
§ 87 Brandenburgisches Wassergesetz
Übersicht Dienstleistungen
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