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Hilfe zum Lebensunterhalt

Wenn Ihr Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht, Sie weniger als 3 Stunden arbeitsfähig sind und kein verwertbares Vermögen besitzen, haben Sie Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII. Diese Hilfe bezieht sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes, wie z.B. Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Voraussetzungen

  • Sie sind hilfebedürftig und:
    • befristet voll erwerbsgemindert oder
    • beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht.
  • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.

Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

Verlauf

Verfahrensablauf

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.

Vereinbaren Sie beim Fachdienst und Wohnen ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Gespräch mit.

Füllen Sie im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.

Der Fachdienst Soziales und Wohnen des Landkreises und Wohnen wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung 
  • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
  • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
  • Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben 
  • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
  • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung 

Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt wird weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, wie zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen. 

Gebühren

keine

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Soziales und Wohnen
Leistungen nach SGB XII
Postfach 1138, 14801 Belzig
E-Mail: sozialamt@potsdam-mittelmark.de


Ansprechpartner / Besucheradresse:
 
14806 Bad Belzig
Papendorfer Weg 1
Telefon: 033841 91-368
Telefax: 033841 91-185

14513 Teltow
Lankeweg 4
Telefon: 03328 318-0
Telefax: 03328 318-170

Sie können auch die Beratung in den regionalen Beratungszentren des Landkreises Potsdam-Mittelmark nutzen.

Öffnungszeiten

Dienstag
9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Rechtliche Grundlagen

  • Sozialgesetzbuch -Zwölftes Buch- (SGB XII) - in der jeweils geltenden Fassung
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Sozialgesetzbuch (SGB)

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