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Beseitigung baulicher Anlagen (Rückbau- und Abbrucharbeiten)

Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen, die bei Rückbaumaßnahmen anfallen.

Hinweis: Baudenkmäler und bauliche Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind, sind bei Beseitigung (Abbruch) bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Hier: Anzeige zur Beseitigung baulicher Anlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde 

 

hier gelangen Sie auf die Seite der:
unteren Abfallwirtschaftsbehörde / unteren Bodenschutzbehörde

Hinweise

Die gesetzliche Pflicht zur Abfalltrennung entsprechend § 9 KrWG gebietet einen qualifizierten und kontrollierten Gebäuderückbau. Eine Vermischung unterschiedlicher Abfallarten ist unzulässig.

Der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen hat eine Sorgfaltspflicht insbesondere hinsichtlich der Auswahl des mit der Verwertung oder Beseitigung zu beauftragenden Unternehmens.

Der Bauherr ist für die ordnungsgemäße Entsorgung für den beim Abbruch entstehenden Abfall verantwortlich. Dies gilt auch, wenn er ein Abbruchunternehmen beauftragt hat.

Beim Abriss entstehende Abfälle, wie z. B. behandeltes Altholz (Konstruktionshölzer (z. B. Dachbalken), Holz aus dem Außenbereich, Holzfenster und –türen), Asbest, Teerpappe und Dämmmaterial (Künstliche Mineralfasern – KMF) gehören grundsätzlich zu den gefährlichen Abfällen. Diese dürfen nicht wiederverwendet werden.

Gefährliche Abfälle gemäß Abfallverzeichnisverordnung sind im förmlichen Nachweisverfahren nach § 50 KrWG i. V. mit §§ 2 ff der Nachweisverordnung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Dazu bedarf es ab einem Gesamtanfall von 2.000 kg (Kleinmengen), bezogen auf alle als gefährlich eingestuften Abfallschlüssel, die an allen Standorten und in einem Jahr anfallen, zwingend einer Erzeugernummer. Bei einem Anfall von mehr als 2.000 kg an gefährlichen Abfällen liegt die Zuständigkeit der Überwachung dieser Abfälle beim Landesamt für Umwelt (LfU).

Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen dürfen nur von fachkundigen Firmen durchgeführt werden, welche über die Sachkunde nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest“ verfügen.

Verlauf

Vorhaben zur Beseitigung baulicher Anlagen sind der unteren Bauaufsichtsbehörde in den Fachdiensten Technische Bauaufsicht I und Technische Bauaufsicht II spätestens 1 Monat vor Beginn der Abbrucharbeiten unter Verwendung des amtlich bekanntgemachten Vordrucks anzuzeigen.

Hier: Anzeige zur Beseitigung baulicher Anlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde

Die untere Bauaufsichtsbehörde reicht dann die Anzeige an die betroffenen Fachämter (Denkmalschutzbehörde, Abfallwirtschaftsbehörde, Naturschutzbehörde, zuständiges Amt/zuständige Stadt oder Gemeinde, Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) weiter.

Erforderliche Unterlagen

  1. Sie werden gebeten, der UAWB den genauen Abbruchbeginn sowie das Abrissunternehmen schriftlich mitzuteilen.
  2. Zwei Wochen vor Beginn des Abbruchs ist ein Rückbau- und Entsorgungskonzept vorzulegen (Formular-Download unter Dokumente). Das Entsorgungskonzept soll insbesondere Angaben über die herangezogenen Transport- und Entsorgungsunternehmen, die anfallenden Abfallmengen, differenziert nach Abfallarten gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) sowie deren Entsorgungswege enthalten. Gefährliche Abfälle sind dabei gesondert auszuweisen. Die beauftragten Unternehmen müssen für den Transport und für die Entsorgung der jeweiligen Abfallarten zugelassen sein.
  3. Dazu sind anfallende mineralische Abfälle (Betonbruch, Ziegelbruch, Asphaltaufbruch, Bodenmaterial etc.) vor der Entsorgung auf Schadstoffe zu untersuchen. Die Probenahme (je max. 500 m³) und Analytik hat nach den Vorgaben der PN 98 in Verbindung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, Mitteilung 20 (LAGA M 20 – Anforderungen an die stoffliche Verwertung mineralischer Abfälle) zu erfolgen. Hierfür dürfen ausschließlich akkreditierte Labore beauftragt werden. Entsprechend dieser Deklaration ist der Entsorgungsweg der Materialien zu bestimmen und mit der unteren Abfallwirtschaftsbehörde abzustimmen.
  4. Ggf. anfallende Dachpappenabfälle sind vor der Entsorgung auf mögliche Asbestfaserbelastungen, zu untersuchen (Nachweisgrenze unter 0,1 Ma%).
  5. Entsorgungsbelege (Rechnungen, Wiegescheine, Übernahmescheine, etc.) sind aufzubewahren und bei der UAWB binnen 4 Wochen nach Fertigstellung in Kopie zusammen mit einer tabellarischen Aufstellung aller tatsächlich von der Baustelle entsorgten Abfallmengen und-arten einzureichen. Die Verantwortung obliegt dem Bauherrn.

Gebühren

Es wird keine Gebühr durch die Untere Abfallwirtschaftsbehörde erhoben.

Die vollständige Beseitigung baulicher Anlagen ist genehmigungsfrei, jedoch anzeigepflichtig. Sofern ein Gebäude vollständig beseitigt werden soll, ist dies vorher bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Gebühr zur Bearbeitung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde beträgt 50,00 Euro.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Umwelt

Untere Abfallwirtschaftsbehörde
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
abfall-boden@potsdam-mittelmark.de

Besucheranschrift:
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
Telefon: 03328 318 -373, -374, -376
Telefax: 03328 318 583

Montag bis Freitag
nach vorheriger Vereinbarung

Dienstag
08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr

Ansprechpartner der Unteren Afallwirtschaftsbehörde nach Ämtern, Gemeinden und Städten:

Ansprechpartner in der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
nach vorheriger Vereinbarung

Dienstag
08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr

Rechtliche Grundlagen

gemäß § 47 KrWG


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