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Gewerbeabfall (GewAbfV)

Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde (UAWB) überprüft auf Grundlage von § 47 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) die Umsetzung der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV).

Die Verordnung richtet sich an alle Erzeuger und Besitzer dieser Abfälle sowie an die Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.


gewerbliche Siedlungsabfälle

Gewerbliche Siedlungsabfälle umfassen gewerblich und industriell erzeugte Abfälle sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Da in privaten Haushalten eine Vielzahl Abfälle anfallen können, gibt es auch eine entsprechend große Anzahl von gewerblichen Siedlungsabfällen, die Haushaltsabfällen ähnlich sind. 


gewerbliche Bau- und Abbruchabfälle

Werden bei Renovierungs- und Reparaturarbeiten in einem Privathaus durch ein gewerbliches Unternehmen Abfälle erzeugt, so handelt es sich um gewerblich erzeugte Abfälle, die nach den Regelungen der Gewerbeabfallverordnung zu entsorgen sind. Werden die Arbeiten hingegen durch den Eigentümer selbst oder durch Familienangehörige oder Bekannte durchgeführt, wird es sich in der Regel um Abfälle aus privaten Haushaltungen handeln. Die Entsorgung richtet sich dann nach den allgemeinen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (u.a. gilt die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger). 


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unteren Abfallwirtschaftsbehörde / unteren Bodenschutzbehörde

Hinweise

Nach § 8 GewAbfV sind Sie verpflichtet, die dort aufgeführten Abfallfraktionen getrennt zu sammeln, zu befördern und nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 KrWG vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Eine gemischte Erfassung mit anschließender Vorbehandlung von überwiegend nicht-mineralischen Gemischen oder Aufbereitung von überwiegend mineralischen Gemischen ist nur im Ausnahmefall zulässig (vgl. z. B. § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 GewAbfV).

Erforderliche Unterlagen

Die Erfüllung der Getrenntsammlungs-, Vorbehandlungs- und Aufbereitungspflicht sowie die Übernahme der Abfälle mit Angabe des beabsichtigten Verbleibs müssen vom Abfallerzeuger für jede Abfallfraktion nachgewiesen, dokumentiert und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Dies gilt entsprechend bei Abweichungen von der Getrenntsammlungs-, Vorbehandlungs- und Aufbereitungspflicht. Im Fall der Vorbehandlung oder Aufbereitung ist zusätzlich ein entsprechender Nachweis über die Anlageneignung nach § 6 Abs. 1 und 3 bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 GewAbfV erforderlich. Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle gilt auch für gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 9 a KrWG).

Dokumente

UAWB Faltblatt MLUL Gewerbeabfall
(PDF, 1.17 MB)

Gebühren

Die Nicht-Einhaltung der Getrenntsammlungspflicht nach § 8 GewAbfV gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 100.000 Euro Bußgeld belegt werden.

Die Nicht-Einhaltung der Dokumentationspflichten gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld belegt werden.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernat 4 - Bauen, Umwelt und Kataster
Fachdienst 46 - Umwelt
 
Untere Abfallwirtschaftsbehörde

Niemöllerstraße 1
14806 Bad Belzig

Besucheranschrift:
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
Telefon: 03328 318 -373, -374, -376
Telefax: 03328 318 583
E-Mail: abfall-boden@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Ansprechpartner der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde nach Ämtern, Gemeinden und Städten:

Ansprechpartner in der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde

sowie die
Ordnungsämter der Gemeinden und Ämter des Landkreises

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
nach vorheriger Vereinbarung

Dienstag
08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr

Rechtliche Grundlagen

§ 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz

§ 3 Gewerbeabfallverordnung


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