Bürgerservice

Ihre Kreisverwaltung online - finden Sie Antworten auf Ihre Fragen und Auskünfte zu über 200 Dienstleistungen der Verwaltung.

Kfz - E-Kennzeichen

Halter von Elektrofahrzeugen können ein spezielles Kennzeichen mit einem „E“ beantragen und damit bestimmte Privilegien im Straßenverkehr in Anspruch nehmen.

Das Elektrokennzeichen enthält am Ende ein "E", z. B. PM PM 636 E.

Kein Elektrokennzeichen erhalten Sie bei

  • Ausfuhrkennzeichen
  • Kurzzeitkennzeichen
  • ständige rote Kennzeichen, sog. Händlerkennzeichen

Für nachfolgende Fahrzeuge erhalten Sie nach dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) ein E‐Kennzeichen:

  • Batteriebbetriebenes-Elektrofahrzeug
  • Brennstoffzellenfahrzeug
  • Plug‐In‐Hybridfahrzeug


Beim Plug‐In‐Hybrid‐Fahrzeug gibt es zwei Alternativen:

  • Schadstoffausstoß höchstens 50g/km oder
  • 40 km Reichweite der elektrischen Antriebsmaschine

Das können Sie im CoC‐Dokument oder in der Betriebsanleitung nachlesen.

Folgende Fahrzeugklassen erhalten ein E‐Kennzeichen:

  • Klasse M1 (PKW)
  • Klasse N1 (LKW bis 3,5t zulässige Gesamtmasse)
  • Klasse L3e und Klasse L4e (Kräder mit einer Höchstgeschwindigkeit > als 45 km/h)
  • Klasse L5e (Dreirädrige Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit > als 45 km/h)
  • Klasse L7e (Vierrädrige Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse bis 400 oder 550 kg)

Bei Finanzierung des Fahrzeuges fordern Sie bitte die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von Ihrer Bank an. Sobald das Dokument von der entsprechenden Stelle angefordert wurde, können Sie hier prüfen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief in der Zulassungsbehörde vorliegt.   

Sie möchten vorab schon Ihr Wunschkennzeichen reservieren? Hier geht es zur Online-Reservierung. Beachten Sie bitte, dass bei der Reservierung des E-Kennzeichens kein "E" und, sofern benötigt, nicht der Saisonzeitraum ausgewählt werden kann. Sie müssen, je nach Anforderung, ein Kennzeichen mit maximal 6 oder 7 Zeichen wählen, z. B. PM PM 63 oder PM PM 633.

Der Zugang zur Behörde ist ausschließlich nach vorheriger Online-Terminvereinbarung 

Besucheradresse
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
Telefon 033841 910 
Telefax 03327 739 229
fb2@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis 
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I/Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II/Fahrzeugbrief)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB zum Abruf)
  • gültige HU-Bescheinigung, sofern nicht in der ZBI eingetragen
  • SEPA-Lastschriftmandat (Dieses muss sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben sein), bei reinem "Elektro-Fahrzeug" nicht nötig
  • ggf. alte Kennzeichen
  • Wenn Sie im Namen Dritter handeln, Vollmacht und Personalausweis des Vollmachtgebers im Original
  • bei Zulassung auf einen Minderjährigen Einwilligungserklärung beider Elternteile sowie beide Personalausweise im Original
  • ggf. Nachweis über das alleinige Sorgerecht

Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne eine Behinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

Gebühren

Grundgebühren

  • Neuzulassung 30,00 EUR
  • Änderung Kennzeichen 30,00 EUR
  • Beibehaltung Kennzeichen 23,60 EUR

Zusatzgebühren

  • Berichtigung der Erfassungsunterlagen (KBA) 2,60 EUR
  • Ausstellung neuer ZB II 3,80 EUR
  • Eintragung technischer Änderungen nach § 19 STVZO 10,20 EUR
  • Eintragung technischer Änderungen und Erteilung Betriebserlaubnis nach §21 StVZO 39,50 EUR
  • Ermittlung fehlender Daten 2,50 EUR
  • Feinstaubplakette 5,00 EUR
  • Sicherungsübereignung Bankbrief 10,20 EUR
  • Versand Bankbrief 5,10 EUR
  • Umtausch bisheriger Fahrzeugbrief in neue ZB II 5,10 EUR
  • Kennzeichenreservierung 2,60 EUR
  • Wunschkennzeichen 10,20 EUR
  • Klebesiegel (je Klebesiegel) 0,30 EUR

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachbereich Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Fachdienst Zulassungsbehörde
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

Öffnungszeiten

Der Zugang zur Behörde ist ausschließlich nach vorheriger Online-Terminvereinbarung möglich.

Unsere Sprechzeiten sind:

Montag: 7:30 bis 14:30 Uhr
Dienstag: 7:30 bis 15:30 Uhr
Mittwochs 7:30 bis 11:30 Uhr
Donnerstag: 9:00 bis 17:30 Uhr
Freitag: 7:30 bis 11:30 Uhr

Rechtliche Grundlagen

  • Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV)
  • Straßenverkehrs- Zulassungs-ordnung (StVZO)
  • Elektromobilitätsgesetz (EmoG)
  • 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

So finden Sie uns


Übersicht Dienstleistungen
Übersicht Dienstleistungen A-Z
Zum Seitenanfang