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Niederschlagswasser - Regenwasser
Wenn Niederschlagswasser auf befestigte Flächen fällt, dann wird das Wasser gesammelt und in das Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet. Wenn möglich, ist das Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Die Verordnung über die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung - Versickerungsfreistellungsverordnung - BbgVersFreiV ist am 4. Mai 2019 in Kraft getreten. Nach § 5 BbgVersFreiV ist durch den bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser im Baugenehmigungs- oder Bauanzeigeverfahren zu erklären, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, so ist mit dem Bauantrag zugleich auch ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen. Der unteren Wasserbehörde ist über das Bauamt das durch den Entwurfsverfasser ausgefüllte Formular „Erklärung zur Niederschlagswasserversickerung“ einzureichen.Die entsprechenden Formulare finden Sie unten unter dem Punkt Dokumente.
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unteren Wasserbehörde
Verlauf
Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis (siehe Dokumente) ist ausgefüllt, unterschrieben und mit den geforderten Unterlagen bei der unteren Wasserbehörde einzureichen.
Wenn das Niederschlagswasser nicht auf dem eigenen Grundstück versickert werden kann, ist die Stellungnahme / Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. des Unterhaltungspflichtigen bei Einleitung in ein Oberflächengewässer unbedingt mit einzureichen. Dabei ist der Wasser- und Bodenverband für die Gewässer II. Ordnung und die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für die Gewässer I. Ordnung zuständig.
Dokumente
Gebühren
Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet.
Ansprechpartner
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Umwelt
Untere Wasserbehörde
Frau Bierstedt
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Besucheranschrift:
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow
Tel.: 03328 318-298
Fax: 03328 318-581
Handy: 01514 1400939
Email: wasser@ Potsdam-mittelmark.de
Öffnungszeiten
Montag
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Rechtliche Grundlagen
- §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
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