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Ausnahme nach § 22 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV

Am 22.03.2010 ist die novellierte Fassung der "Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV" in Kraft getreten. Sie gilt für alle Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen. Neben den kleineren Anlagen im gewerblichen und industriellen Bereich erfasst die Verordnung mit Kohle, Heizöl-EL oder Gasen der öffentlichen Gasversorgung beheizte Feuerungsanlagen privater Haushalte ebenso wie Kamin- und Kachelöfen sowie Pellet- und Scheitholzkessel. 

Hinweise

Für bestehende Heizkessel sieht die neue Verordnung übergangsfristen vor, die nach dem Zeitpunkt der Errichtung der Feuerungsanlage gestuft sind. Danach endet die übergangsfrist für alle vor dem 31.12.1994 errichteten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zum 31. Dezember 2014. Heizkessel aus der Produktion der DDR (zum Beispiel GK 21, K-30, GK-20 Forsterkessel), die vor dem 21.12.1994 errichtet worden sind, müssen ab dem 1. Januar 2015 u. a. einen Emissionsgrenzwert für die staubförmigen Emissionen im Abgas von 0,09 Gramm/Kubikmeter und für die Emissionen an Kohlenstoffmonoxid einen Grenzwert von Kohlenmonoxid von 1,0 Gramm/Kubikmeter einhalten.
Der Betreiber der Feuerungsanlage hat die Einhaltung der Anforderungen ab dem genannten Zeitpunkt einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messung feststellen zu lassen. Dabei ist auch die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe überprüfen zu lassen, wonach Feuerungsanlagen nur mit Brennstoffen betrieben werden dürfen, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind. Sofern der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Emissionsbegrenzungen nicht erbracht werden kann, darf die Anlage nicht weiter betrieben werden und ist stillzulegen. 

Verlauf

Ihre zuständige Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung, so auch von der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind (§ 22 der 1. BImSchV).
Der Antrag ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellen und zu begründen. Verwenden Sie für den Antrag bitte das unten genannte Antragsformular und legen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Sobald der Antrag eingegangen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit Ihrem Aktenzeichen. Sollten noch zur Prüfung erforderliche Unterlagen fehlen, werden diese in der Eingangsbestätigung benannt. Sie erhalten eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen. Anschließend erfolgt die abschließende Prüfung Ihres Antrages. Die Entscheidung Ihres Antrages wird Ihnen mit der Kostenentscheidung zugestellt. Hinweis: Die Verordnung lässt keine Ausnahme von der Pflicht zur Überwachung der Feuerungsanlage zu, d. h. die wiederkehrenden Messungen nach der 1. BImSchV und dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sind auch bei einer erteilten Ausnahme durchführen zu lassen.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen reichen Sie bitte ein:

  • Antragsformular (inklusive Typ der Feuerungsanlage und Nennwärmeleistung 
  • Typenschild des Anlagenherstellers 
  • Art des eingesetzten Brennstoffes) 
  • Lageplan mit Eintrag des Standortes der Feuerungsanlage, Schornsteinhöhe und Abstand zur nächstgelegenen Bebauung bzw. der Bebauung auf dem Nachbargrundstück 
  • Ermittlungsbogen über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse - wenn erforderlich - Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der 1. BImSchV 
  • Aktueller Feuerstättenbescheid

Dokumente

Ausnahme BimschV
(PDF, 0.06 MB)

Gebühren

Gebühren für die Entscheidung über die Ausnahmeerteilung können nach der Gebührenordnung des MUGV (Anlage 2 Ziffer 2.3.1.4) erhoben werden.
Diese betragen 51 bis 511 Euro und richten sich nach dem Verwaltungsaufwand der Behörde.
Im Falle einer abschlägigen Entscheidung kann nach § 17 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg eine reduzierte Gebühr erhoben werden.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienste Technische Bauaufsicht I und II
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

Besucheradresse:
Potsdamer Straße 18a
14513 Teltow

Technische Bauaufsicht I 
Herr Mädler
Telefon: 03328/318-338
Telefax: 03328/318-458
E-Mail: Bauaufsicht@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Zuständig für die Bereiche:

  • Amt Brück
  • Amt Beetzsee
  • Stadt Bad Belzig
  • Stadt Beelitz
  • Gemeinde Kloster Lehnin
  • Gemeinde Groß Kreutz (Havel)
  • Amt Niemegk Stadt Treuenbrietzen
  • Amt Wusterwitz
  • Stadt Werder (Havel)
  • Gemeinde Wiesenburg
  • Amt Ziesar 


Technische Bauaufsicht II
Frau Gallien
Telefon: 03328/318-442
Telefax: 03328/318-458
E-Mail: Bauaufsicht@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Zuständig für die Bereiche:

  • Gemeinde Kleinmachnow
  • Gemeinde Seddiner See
  • Gemeinde Stahnsdorf
  • Stadt Teltow
  • Gemeinde Michendorf
  • Gemeinde Nuthetal
  • Gemeinde Schwielowsee

Öffnungszeiten

Dienstag
09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag nach vorheriger Vereinbarung

Montags und mittwochs sind die Sachbearbeiter telefonisch nicht erreichbar.

Rechtliche Grundlagen

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz


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