Bürgerservice
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Straßenbauarbeiten

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans Anordnungen einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.
Hinweise
Der genaue Zeitraum der Arbeiten muss unbedingt angegeben werden. Die Anträge sind außer bei Notbaumaßnahmen mindestens 14 Tage vor dem Beginn der Baumaßnahme zu stellen. Der Vorlage eines Verkehrszeichenplans durch den Unternehmer/Bürger bedarf es nicht
Verlauf
1. Antragstellung durch den Bauunternehmer/Bürger
2. Prüfung der Unterlagen durch den Sachbearbeiter
3. Anhörung der Träger öffentlicher Belange
4. Anordnung der notwendigen Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller
Erforderliche Unterlagen
Antragsformular und Lage- bzw. übersichtsplan
Dokumente
Gebühren
10,20 bis 767,00 Euro je nach Bearbeitungsaufwand, Art der Maßnahme
Ansprechpartner
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernat Ordnung, Sicherheit und Verkehr
FD Straßenverkehrsbehörde/Verkehrsüberwachung
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Dezernat2@potsdam-mittelmark.de
Sitz:
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
Telefon: 03327 739-0
Telefax: 03327 739-260
Ansprechpartner/innen StVO für folgende Bereiche:
Frau Wendt, Telefon: 03327 / 739-240 für die Ämter und Gemeinden Bad Belzig, Groß Kreutz (Havel), Michendorf, Niemegk
Frau Hummel, Telefon: 03327 / 739-232 für die Ämter und Gemeinden Brück, Wiesenburg/Mark, Nuthetal, Kloster Lehnin, Ziesar
Frau Fistler, Telefon 03327 / 739-236 für die Ämter und Gemeinden Beelitz, Schwielowsee, Kleinmachnow, Stahnsdorf, Seddiner See
Frau Volkmann, Telefon 03327 / 739-234 für die Ämter und Gemeinden Treuenbrietzen, Beetzsee, Wusterwitz
Öffnungszeiten
Dienstags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Rechtliche Grundlagen
§ 45 Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, §§ 1, 2, 4 und Gebührennummer 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
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