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Jagdgenossenschaft - Aufsicht durch Untere Jagdbehörde/Satzung

Die Jagdgenossenschaft ist keine „Jägervereinigung“ sondern der Zusammenschluss von Eigentümern von bejagbaren Grundflächen, die allein per Gesetz keine Jagdbezirke (Eigenjagdbezirke) bilden können.

Zu den Aufgaben der Jagdgenossenschaft gehören die Jagdnutzung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk, die Feststellung der aktuellen Eigentümer dieser bejagbaren Grundflächen (Jagdgenossen), die Aufstellung aller bejagbaren Flächen (Jagdkataster) und Verwaltung der Finanzen sowie die Aufstellung und den Beschluss einer Satzung. Der gewählte Jagdvorstand (Vorsitzender und die mindestens zwei Beisitzer) führt die Geschäfte und vertritt die Jagdgenossenschaft nach Außen.

Die Jagdgenossenschaft untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Aufsicht durch die Untere Jagdbehörde. Die Untere Jagdbehörde genehmigt die Satzung sowie deren Änderungen und ist vom Jagdvorstand über Beschlüsse, Haushaltsplan und Jahresrechnung zu unterrichten.

Die Untere Jagdbehörde kann sich zur Erfüllung Ihrer Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaften informieren. Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte und Niederschriften der Jagdgenossenschaftsversammlungen und Jagdvorstandssitzungen sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Bei schwerwiegenden Rechtsverstößen wird sie auch eingreifen und Weisungen erteilen. Selbstverständlich kann die Untere Jagdbehörde - im rechtlich zulässigen Rahmen - zu bestimmten Rechtsfragen der Jagdgenossenschaft behilflich sein.

Fachdienstseite: untere Jagdbehörde

Hinweise

Ein Grundstückseigentümer kann nicht unter Berufung auf sein Eigentumsrecht oder seine Gewissensfreiheit aus einer Jagdgenossenschaft austreten. Diese Zwangsmitgliedschaft wurde durch höchstrichterliche Entscheidungen bestätigt. Lediglich auf Antrag aus ethischen Gründen ist eine so genannte Befriedung durch die untere Jagdbehörde möglich.

Laut Bundesjagdgesetz bilden alle Grundstücke, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, innerhalb einer Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Im Land Brandenburg können auch je Gemarkung gemeinschaftliche Jagdbezirke bestehen.

Die Arbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer ist die Interessenvertretung der Eigentümer jagdbarer Flächen (der Jagdgenossenschaften) auf Landes- und Bundesebene. Sie unterstützt und berät die Jagdgenossenschaften.

Die Jagdgenossenschaft unterliegt in Ihrer Unternehmereigenschaft (Jagdverpachtung) als juristische Personen des öffentlichen Rechts dem Umsatzsteuerrecht.

Verlauf

Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetz oder nach Teilungsbescheid. Nach dem Entstehen hat sie sich innerhalb eines Jahres eine Satzung zu geben.

Als Grundlage hierfür wurde eine Mustersatzung als Empfehlung seitens der obersten Jagdbehörde erarbeitet. Aufgrund praktische und rechtlicher Erwägungen wurde diese seitens der unteren Jagdbehörde modifiziert. Es ist empfohlen die Satzung mit der aktuellen Mustersatzung regelmäßig abzugleichen.

Mindestens 1-mal pro Jahr wird zu einer Jagdgenossenschaftsversammlung öffentlich geladen, in der Beschlüsse gefasst werden und der Reinertrag ausgezahlt wird.

Gebühren

siehe oben

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernat 3 – Gesundheit, Landwirtschaft und Veterinärwesen
Fachdienst 38 – Fischerei, Jagdwesen und ÖRE
Untere Jagdbehörde
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

 

E-Mail: jagd-fischerei@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Telefax: 03381 533269

Telefon:
Herr Dietz:   03381 53-3124

Herr Strauß: 03381 53-3324

Telefonsprechzeiten:

Montag, 9 - 12 Uhr

Donnerstag, 9 - 12 Uhr 

Öffnungszeiten

Dienstag, 9 - 12 Uhr und 13 - 17 Uhr 

Besucheradresse (Nicht für Post verwenden!):
Potsdamer Straße 18 / Haus 1
Zimmer 217 und 218
14776 Brandenburg an der Havel

Rechtliche Grundlagen

  • § 9 BJagdG (Bundesjagdgesetz)
  • § 10 BbgJagdG (Jagdgesetz für das Land Brandenburg)
  • Landesorganisationsgesetz
  • Brandenburgische Kommunalverfassung
  • Landeshaushaltsordnung
  • Bürgerliches Gesetzbuch

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